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Federal Constitution

Präambel

Wir, die Bürger des Staates San Andreas, verpflichten uns zur Schaffung einer gerechten, freien und sicheren Gesellschaft. Diese Verfassung dient dem Schutz der Rechte und Freiheiten aller Einwohner und gewährleistet die Stabilität unserer Regierung.

Artikel I || Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Souveränität und Staatsgebiet

  1. Der Staat San Andreas ist eine souveräne Republik innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika.
  2. Das Staatsgebiet umfasst Los Santos (die Insel als solche) sowie Cayo Perico.

§ 2 Staatsgewalt und Regierungsform

  1. San Andreas ist eine demokratische und rechtsstaatliche Republik mit Gewaltenteilung.
  2. Die Staatsgewalt geht vom Volk aus und wird durch gewählte Vertreter ausgeübt.

§ 3 Rechtsstaatlichkeit und Verfassung

  1. Die Federal Constitution steht über allen anderen Bundesgesetzen.
  2. Alle staatlichen Handlungen müssen im Einklang mit dieser Verfassung stehen.

 

Artikel II || Grundrechte und Pflichten der Bürger

§ 4 Grundrechte

  1. Die Würde eines Menschen ist unverletzlich.
  2. Jeder Bürger hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit.
  3. Die Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit sind garantiert.
  4. Niemand darf ohne ordnungsgemäßes Verfahren verhaftet oder bestraft werden.
  5. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
  6. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
  7. Die Wohnung ist unverletzlich
    1. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
    2. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
    3. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
    4. Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

§ 5 Gleichheit vor dem Gesetz

  1. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder sozialem Status ist verboten.

§ 6 Bürgerliche Pflichten

  1. Jeder Bürger ist verpflichtet, die Gesetze von San Andreas zu achten.
  2. Die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt in der Verantwortung aller.

 

Artikel III || Die Bundesregierung von San Andreas

§ 7 Exekutive - Der Gouverneur

  1. Der Gouverneur ist das Bundesstaatsoberhaupt und die Spitze der Exekutive.
  2. Der Gouverneur wird vom Volk gewählt und ernennt Minister und Behördenleiter.
  3. Er kann Gesetze vorschlagen, Notfallverordnungen erlassen und das Vetorecht ausüben.

§ 8 Legislative - San Andreas State Legislature

  1. Der Senat ist das gesetzgebende Organ des Staates.
  2. Der Senat besteht aus gewählten Abgeordneten.
  3. Gesetze bedürfen der Mehrheit des Senats sowie der Zustimmung des Gouverneurs.

§ 9 Judikative - San Andreas Judicial Council

  1. Die Gerichtsbarkeit liegt bei unabhängigen Gerichten.
  2. Der San Andreas Judicial Council dient als Dachbehörde aller Gerichte. 
  3. Oberstes Gericht ist der Supreme Court of San Andreas.
  4. Lokaler Gerichtshof ist der Superior Court of San Andreas
  5. Berufungsgericht ist der Court of Appeal of San Andreas
  6. Jeder Bürger hat das Recht auf ein faires Verfahren.

 

Artikel IV || Öffentliche Sicherheit und Strafverfolgung

§ 10 Polizeibehörden

  1. Das Los Santos Police Department ist für die Einhaltung der Gesetze und den Schutz der Bürger zuständig.
  2. Polizeikräfte dürfen Gewalt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anwenden.

§ 11 Justizvollzug

  1. Die Haft- und Strafanstalten unterliegen der Kontrolle des Justizministeriums.
  2. Jeder Verurteilte hat das Recht auf menschenwürdige Behandlung.

§ 11a Strafzumessung und Kumulationsprinzip

  1. Grundsätzlich können mehrere Strafen im Bereich des Penal Code sowie des Controlled Substances Act (BTM) nach dem Aufstockprinzip zusammengerechnet werden.
  2. Im Bereich des Criminal Code sowie in sonstigen Gesetzbüchern obliegt die Wahl zwischen Aufstockprinzip und Höchststrafprinzip der Staatsanwaltschaft sowie dem zuständigen Gericht, unter Würdigung des Einzelfalls.

 

Artikel V || Gesetzgebung und Rechtsprechung

§ 12 Gesetzgebungsverfahren

  1. Gesetze können durch den Senat von San Andreas erlassen werden
  2. Notfallverordnungen können durch den Gouvernuer verabschiedet werden, müssen aber nachträglich vom Senat bestätigt werden.

§ 13 Verfassungsänderungen

  1. Änderungen dieser Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit im Senat.

 

Artikel VI || Notstand und Ausnahmezustand

§ 14 Erklärung des Notstandes

  1. Im Falle einer Bedrohung für den Staat kann der Gouverneur den Notstand ausrufen.
  2. Die Notstandsbefugnisse sind auf die Dauer der Krise beschränkt.
  3. Die Ausrufung des Notstands muss unverzüglich dem Senat und dem Supreme Court of San Andreas gemeldet werden.
  4. Der Senat kann die Notstandsregelung mit einer Zweidrittelmehrheit widerrufen.

§ 15 Exekutive Notstandsberechtigungen

  1. Erlass von Notverordnungen
  2. Militäreinsatz & Sonderpolizeibefugnisse
  3. Beschränkung der Bewegungsfreiheit
  4. Kontrolle kritischer Infrastruktur
  5. Wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen
  6. Temporäre Einschränkungen der Pressefreiheit

 

Artikel VII || Abschlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten und Geltungsbereich

  1. Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
  2. Sie ist bindend für alle staatlichen Organe und Bürger des Staates San Andreas.

§ 16a Strafzumessung und Strafkumulation

  1. Grundsätzlich können Strafen im Rahmen des Penal Code sowie des Controlled Substances Act aufeinander aufgestockt werden, sofern die Tatbestände nebeneinander verwirklicht werden.
  2. Im Rahmen des Criminal Code sowie sonstiger bundesrechtlicher Strafnormen obliegt es der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht, nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen dem Aufstockprinzip und dem Höchststrafprinzip zu entscheiden.

 

 

Artikel VIII || Öffentliche Sicherheit

§ 17 Sicherheitsstufen

  1. Die Regierung oder die Staatsanwaltschaft kann bei konkreten Gefahrenlagen Sicherheitsstufen (I–III) ausrufen.
  2. Die Ausrufung ist öffentlich bekannt zu machen und zeitlich zu befristen.

§ 18 Pflichten bei Sicherheitsstufen

  1. Bei Sicherheitsstufe II/III können Bereiche gesperrt, Personenkontrollen angeordnet und Veranstaltungen untersagt werden.
  2. Anordnungen der Exekutive sind zu befolgen, sofern sie verhältnismäßig sind.

§ 19 Verstoß gegen Sicherheitsstufen

  1. Wer vorsätzlich eine wirksam angeordnete Sicherheitsmaßnahme umgeht oder Sperrzonen missachtet, wird bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen (Bewaffnung, Gewalt, Gruppenbegehung) ist das Strafmaß zu erhöhen.

§ 20 Vermummungsverbot

  1. Bei Versammlungen, Demonstrationen oder in Sperrzonen ist das Vermummen untersagt, wenn dadurch die Identifizierung verhindert wird.
  2. Ausgenommen sind medizinische Gründe oder dienstliche Schutzmasken.

§ 21 Anmeldungspflichtige Aktionen

  1. Versammlungen/Veranstaltungen mit erheblicher Außenwirkung (z.B. Großdemonstrationen, Blockaden, Großkonvois) sind mindestens 24 Stunden vorher bei der Exekutive anzumelden.
  2. Wird eine Anmeldung aus sachlichen Gründen unzumutbar, kann sie unverzüglich nachgeholt werden.

§ 22 Unerlaubte Durchführung

  1. Wer eine nach §21 anmeldungspflichtige Aktion ohne Anmeldung und trotz behördlicher Untersagung durchführt, wird bestraft.
  2. Friedliche nicht untersagte Aktionen ohne Anmeldung werden als Ordnungswidrigkeit behandelt.

Civil Code

§1 Geschäfte

1) Als nicht geschäftsfähig, gilt wer Insolvent oder zu hoch verschuldet ist. Diese Einstufung erfolgt durch ein Gericht oder ein entsprechenden Prozess.

2) Ein Geschäft ohne geschäftsfähigen Geschäftsführer kann nicht länger als 24 Stunden bestehen. 
Innerhalb dieser Zeit muss das Geschäft eine der folgenden Optionen befolgen:

  • Auflösung des Unternehmens und Abmeldung
  • Übergabe der Inhaberschaft an sonstige Berechtigte, hierzu zählen Inhaber, Teilinhaber oder Personen, welche von diesen entsprechend bestimmt werden.

Bei keiner Aktion wird das Unternehmen nach 24 Stunden automatisch abgemeldet. Das Kapital des Unternehmens geht über in den Besitz des Bundesstaates San Andreas.

3) Die Anmeldung eines Unternehmens gilt als verpflichtend ab einem Umsatz, welcher 5000$ pro Woche überschreitet.
Eine geplante Zielsetzung mit erhöhtem Umsatz als 5000$ gilt als Gewinn- und / oder Umsatzorientierung in höherem Maße.
Diese Art der Unternehmen sind verpflichtet zur Meldung bei den Beamten der Stadt Los Santos oder dem Department of Justice. 
 

4) Ebenso erfolgt eine Anmeldung in das Handelsregister, bei welcher die Bearbeitungsgebühr von 500$ nicht überschritten werden darf.
Der genauere Kostenfaktor liegt im Aufwand und Entscheidungsrahmen des jeweiligen Mitarbeiters.

Folgende Informationen werden bei der Anmeldung erfasst:

  • Name und Vorname des Inhabers
  • Name und Vorname des Geschäftsführers
  • Unternehmensname
  • Unternehmensbranche
  • Unternehmenszweck
  • Unternehmensniederlassung (Postleitzahl)
  • Zweigstellen
  • Grundkapital

5) Als Kleinstgewerbe gelten Unternehmen mit einem Umsatz von unter 5000$ pro Woche. 
Diese Kleinstgewerbe müssen bei den Beamten der Stadt Los Santos oder dem Department of Justice als solche nicht angemeldet werden. Ein Eintrag in das Handelsregister ist hier nicht verpflichtend.

Folgende Informationen werden bei der Anmeldung erfasst:

  • Name und Vorname des Inhabers
  • Name und Vorname des Geschäftsführers
  • Unternehmensname

6) Eine Gewerbeanmeldung ist ab Eintrag in das Handelsregister und / oder Meldung an die Behörden gültig und muss entzogen werden um die Gültigkeit zu verlieren. 
Der Entzug verläuft über ein Gericht.

7) Ein Gewerbe gilt als Abgemeldet wenn:

  • der Inhaber des Gewerbes dieses selber abmeldet
  • Wenn das Gewerbe durch einen Richter abgemeldet wird.
  • Sonstige festgelegte Rahmenbedingungen

 

8) Die aktuellen Gewerbe mit Gewinn- oder Umsatzzielorientierung des Bundesstaates San Andreas sind dem Handelsregister zu entnehmen.

9) Das Gesetz trennt zwischen verschiedenen Unternehmensformen. 

10) Ein Kleinstgewerbe kann ausschließlich als eine “Sole Proprietorship” angemeldet werden. 

11) Die Unternehmensform “Sole Proprietorship” beschreibt einen Einzelunternehmer, welcher auch nur aus einer Person besteht.
Hierbei haftet der Unternehmer mit seinem Privatvermögen.

12) Die Unternehmensform “Partnership” beschreibt eine Unternehmensführung aus mindestens zwei Personen mit dem übereinstimmenden Ziel zur Verfolgung von Unternehmenszielen.
12.1) Eine Partnership wird in General Partnership und Limited Partnership unterteilt:
Bei der General Partnership haften die Geschäftspartner mit ihrem Privatvermögen
Bei der Limited Partnership haften die Geschäftspartner ausschließlich mit ihrer Kapitalanlage
Zur Eröffnung der Limited Partnership muss ein Grundkapital von 25.000$ vorliegen und angelegt werden.

13) Die Unternehmensform “Corporations” beschreibt eine Unternehmensform mit Voraussetzung einer Geschäftssatzung.
Die Aufteilung erfolgt zum einen in die "public Corporation", bei welcher die Anteile öffentlich getragen werden, sowie in die 
“private Corporation”, bei welchen die Unternehmensanteile innerhalb der Kapitalgesellschaft verteilt werden.
Die Unternehmer haften mit ihrem Privatvermögen.

14) Die Unternehmensform “Limited Liability Company” beschreibt ein Unternehmen mit beschränkter Haftung. Hierbei wird das Unternehmen als eigenständige Juristische Person betrachtet, somit haftet das Unternehmen alleinstehend.
Zur Eröffnung muss ein Grundkapital von 50.000$ vorliegen und angelegt werden.

§2 Strafmaß

 

1) Zu Strafen sind ausschließlich einzelne Personen. 
2 ) Eine Anklageerhebung mehrerer Personen vor einem Gericht ist zulässig, jedoch muss jede Person einzeln in einer Anklageschrift bearbeitet werden.
3) Juristische Personen können angeklagt werden.

4) Als Schuldunfähig gilt wer:

  • An einer Krankheit leidet und entsprechend nicht in Verantwortung gezogen werden kann
  • Aufgrund von Belastung in extremstem Maaße nicht in Verantwortung gezogen werden kann.
  • Vergleichbare Situationen zur Schuldunfähigkeit sind möglich.

Die Schuldunfähigkeit beschreibt den Status, für ein Verbrechen nicht haftbar gemacht werden zu können.

5) Der Status der Schuldunfähigkeit muss durch ein Urteil eines Gerichtes eingestuft werden.

6) Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein.
Unter dem 21. Lebensjahr gilt eine mindernde Schuldfähigkeit im Sinne des Jugendschutzes.

 

§3 Wohnen, Geschäfte, Vereine, Sekten und Gruppen

 

1) Die Anmeldung eines Wohnsitzes ist verpflichtend und beläuft sich über das Los Santos Police Department oder dem Department of Justice.

2) Sozialwohnungen werden automatisch an die Stadtverwaltung mitgeteilt.

3) Verpflichtet zur Anmeldung wirtschaftliche Vereine sind jene, welche einen Umsatz oder Gewinn führen. 
Die Anmeldung erfolgt über die Stadtverwaltung oder dem Department of Justice.
Die Bearbeitungsgebühr darf 500$ nicht überschreiten.

4) Nichtwirtschaftliche Vereine in öffentlichen oder privaten Kreisen sind keiner Anmeldung verpflichtet.

5) Das Insolvenzverfahren beschreibt ein Verfahren mit dem Ziel, die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners gegenüber seinen Gläubigern wiederherstellen zu können.

6) Das Insolvenzverfahren kann vom Unternehmen angemeldet oder durch ein Gericht beschlossen werden. 
Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren folgen weitere juristische Schritte zur Tilgung der Schulden.
Die Anmeldung erfolgt über die Stadtverwaltung oder dem Department of Justice

7) Durch die Insolvenz werden alle Geschäftlichen Aktionen eingestellt und das Unternehmen wird abgemeldet.
Weitere rechtliche Schritte folgen durch das Gericht.

8) Jeder angemeldete Wohn-, Geschäfts oder Vereinssitz unterliegt dem Grundsatz des Hausrechts. Der Inhaber eines Wohnsitzes ist berechtigt, über den Zutritt zu entscheiden, Regeln für das Verhalten auf seinem Grundstück festzulegen und unbefugte Personen des Hauses zu verweisen.
Eine gewaltsame Verteidigung des Hauses ist nur im Rahmen einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben erlaubt.
Das Hausrecht ist durch die Bundesverfassung beschränkt.

 

§4 Ehe, Sorgerecht und Testament

 

1) Das Eingehen einer Ehe beläuft sich freiwillig und muss von allen Beteiligten akzeptiert und zugestimmt werden.

2) Eine Trennung kann auf Wunsch einer Person erfolgen.

3) Das Verteilen des Sorgerechtes erfolgt durch eine Einigung der Erziehungsberechtigten oder ein Urteil eines Richters.

 

§5 Vertragsrecht

 

1) Ein Vertrag gilt als bindend für eine Person, sofern diese sich diesem in Form einer Zusage durch folgende Möglichkeiten gebunden hat:

  • Feste Signatur mit Stift oder Vergleichbarem
  • Digitale Signatur.
  • Mundausgesprochene Vertragsbindung.

2) Ein bindender Vertrag kann durch folgende Faktoren abgelehnt werden:

  • Es handelt sich um einen Antrag, welcher abgelehnt wird.
  • Es wurde eine Vertragsfrist vereinbart, welche überzogen wurde.
  • Beide Parteien sowie die Rechtslage erlauben eine Erlöschung des genannten Vertrages.

3) Eine vertragsgebundene Person muss mindestens Teil-Geschäftsfähig oder Voll-Geschäftsfähig sein. Sonstige Abweichungen sorgen für die Nichtigkeit des Vertrages.

4) Ein Vertragspartner kann einer anderen Vollgeschäftsfähigen Person eine Vollmacht für die Arbeit mit einem Vertrag erteilen. Diese hat dann selbes Recht wie der ursprüngliche Vertragspartner. Einzige Ausnahme beläuft sich auf die Erlöschung des Vertrages. 

5) Als unzulässiger Vertragsgegenstand gelten natürliche Personen, lebensnotwendige Organe, Körperteile oder Vergleichbares ohne Lizenz durch das Department of Justice, welche jedoch Personal des Rettungswesens oder Vergleichbarem vorbehalten ist.

 

§6 Sonstiges

 

1) Das Jagen gefährdeter Tiere ist verboten und wird sanktioniert.

2) An einen Vertrag können wirtschaftliche Güter gebunden werden. 
Ausgenommen sind natürliche Personen, wichtige Bestandteile zum Überleben oder Vergleichbares.

3) Als Eigentum werden wirtschaftlich erkaufte Objekte, sowie gesetzeskonform erworbene Tiere betrachtet.

4) Bei entstandenen Schäden im allgemeinen Sinne sowie im psychologischen und physischen Sinne, welche medizinisch nachgewiesen werden konnten, besteht Anspruch auf eine Klage auf Schmerzensgeld.

5) Bei entstandenen Schäden im allgemeinen Sinne sowie im psychologischen und physischen Sinne, welche medizinisch nachgewiesen werden konnten und langzeittechnisch das Opfer einschränken, besteht Anspruch auf eine Klage auf Schmerzensgeld im besonders schweren Fall

6) Eine Klage auf Schadensersatz kann bei entstandenen Schäden, welche im Zusammenhang mit anderen Straftaten stehen, erhoben werden. Ebenso ist dies bei Einzelfällen von entstandenen Fällen möglich.

 


Ergänzende Ordnungs-, Umwelt- und Wirtschaftsbestimmungen

§ 7 Unangemeldetes Gewerbe

1) Wer ein anmeldepflichtiges Gewerbe betreibt, ohne die Anmeldung vorzunehmen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
2) Bei wiederholtem oder gewerbsmäßigem Verstoß kann eine strafrechtliche Verfolgung erfolgen.

§ 8 Unangemeldeter Wohnsitz

1) Wer einen dauerhaften Wohnsitz begründet und diesen nicht binnen 72 Stunden meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

§ 9 Grundstückspflichten

1) Eigentümer oder Verantwortliche haben Grundstücke und deren unmittelbare Umgebung so zu unterhalten, dass keine erhebliche Gefahr oder unzumutbare Belästigung entsteht.
2) Schwere Verstöße (Gefährdung, wiederholt, Ignorieren von Anordnungen) können strafrechtlich geahndet werden.

§ 10 Vereine

1) Wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Vereine sind anzumelden, sobald sie dauerhaft organisiert auftreten oder Vermögen verwalten.
2) Unterlassene Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit.

§ 11 Ehefreiheit

1) Niemand darf zur Ehe, Scheidung oder Fortsetzung einer Ehe durch Gewalt, Drohung oder Erpressung gezwungen werden.
2) Verstöße werden als Nötigung nach Criminal Code verfolgt.

§ 12 Tierquälerei

1) Wer einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, wird bestraft.
2) Besonders schwer ist der Fall bei vorsätzlicher schwerer Verletzung, Tötung oder wiederholter Begehung.

§ 13 Jagen gefährdeter Tiere

1) Das Jagen, Fangen oder Töten gefährdeter Tierarten ist verboten und wird bestraft.
2) Gleiches gilt für Handel oder Besitz aus solcher Jagd.

§ 14 Vertragsbruch

1) Vertragsbruch ist zivilrechtlich nach Civil Code zu behandeln (Schadensersatz, Rückabwicklung).
2) Bei Täuschung oder Betrugsabsicht gelten die strafrechtlichen Normen des Criminal Code (Betrug).

§ 15 Schwarzarbeit

1) Wer Arbeitsleistungen gegen Entgelt erbringt oder beauftragt, ohne erforderliche Anmeldung/Arbeitsvertrag vorzunehmen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
2) Besonders schwer ist der Fall bei systematischer Ausbeutung; dann ist §66a Criminal Code einschlägig.

§ 16 Umweltverschmutzung

1) Wer Gewässer, Boden oder öffentliche Bereiche durch Abfälle, Chemikalien oder andere Stoffe erheblich verunreinigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
2) Bei Gefahr für Leib und Leben, großflächiger Verschmutzung oder Wiederholung wird die Tat als Straftat verfolgt.

Criminal Code

 

§ 1 Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

  1. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zum Verbrechen der Aggression aufstachelt, wird bestraft.

§ 2 Hochverrat gegen die Staaten

1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Vereinigten Staaten von Amerika oder einzelnen Staaten zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundrecht der Vereinigten Staaten von Amerika beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird bestraft.

§ 3 Verfassungsfeindliche Sabotage

1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen

  1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
  2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
  3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
  4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. dem Staat San Andreas oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird bestraft.

§ 4 Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan der Vereinigung oder eines Staats oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird bestraft.

§ 5 Wahlbehinderung

1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird bestraft.

§ 5a Wahlfälschung

1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

§ 5b Verletzung des Wahlgeheimnisses

1) Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird bestraft.

§ 6 Wählernötigung

1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird bestraft.

§ 6a Wählertäuschung

1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird bestraft.

§ 6b Wählerbestechung

1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.

§ 6c Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

§ 7 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.

2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg darf die Strafe nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1);

§ 8 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Vereinigten Staaten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft.

2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlicht begangen wird.

3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 9 Tätlicher Angriff auf Strafverfolgungsbeamte

1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Vereinigten Staaten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird bestraft.

§ 10 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Strafverfolgung Beamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.

2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind.

§ 11 Gefangenenbefreiung

1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird bestraft.

2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe zu erweitern

3) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 12 Hausfriedensbruch

1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird bestraft.

2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

3) Besitzer dürfen Zivilpersonen die unrechtsgemäß das privatbesitz betreten durch Waffengewalt Vertreiben oder Entfernen

4) Projektile sol^wlten jedoch nicht den Privatbesitz verlassen.

§ 13 Schwerer Hausfriedensbruch

1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht,Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, bestraft.

§ 14 Landfriedensbruch

1) Wer sich an

  1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt
  2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird bestraft.

§ 14a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

1) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schußwaffe bei sich führt,
  2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

§ 15 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. einen der bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
  2. einen Mord , Totschlag .
  3. eine schwere Körperverletzung ,
  4. einen Raub oder eine räuberische Erpressung

androht, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

§ 16 Bildung bewaffneter Gruppen

1) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird bestraft.

§ 17 Bildung krimineller Vereinigungen

1) Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. 

2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

  1. wenn die Vereinigung eine angemeldete politische Partei ist, die der Supreme Court of San Andreas nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
  2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist.

4) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe zu erweitern. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört.

5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

  1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

Erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

8) Die Anerkennung als kriminelle Vereinigung kann durch ein Urteilsspruch oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die Richterschaft freigegeben werden.

9) Eine Anerkennung kann sowohl zeitlich oder reaktionstechnisch geregelt werden. Ebenso verfällt die Einstufung bei Auflösung der Vereinigung. 

10) Antrag auf Aufhebung kann nach nachgewiesenen Änderungen der Struktur oder der glaubwürdigen Abwendung zur Begehung von Straftaten durch das Gericht bestätigt werden.

11) Mitglieder können durch Untersuchungen und Ermittlungen auch nach Anerkennung nachträglich hinzugefügt oder entfernt werden.

12) Mitglieder krimineller Vereinigungen verlieren Ihr Verweigerungsrecht auf grundlose Durchsuchungen. Besitztümer im Kontext der kriminellen Vereinigung dürfen als Routinemaßnahme kontrolliert werden. Ermittlungsmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinigung sind möglich und bieten eine faktisch-basierte Begründung. 

§ 18 Bildung bewaffneter Gruppen

(weggefallen)

§ 19

(weggefallen)

§ 20 Volksverhetzung

1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird bestraft.

2) Mit erweiterter Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter 21 Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

  1. zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
  2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
  3. die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

3) Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt 

§ 21 Amtsanmaßung

1) Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft.

§ 21a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

1) Wer unbefugt

  1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
  2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
  3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
  4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird bestraft.

2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 1), allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

§ 22 Verwahrungsbruch

1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, bestraft.

2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird bestraft.

§ 23 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird bestraft.

2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Satz 2 ) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt, vom Unfallort entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 a ) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

§ 24 Falsche Uneidliche Aussage

1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird bestraft.

§ 25 Meineid

1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird bestraft.

§ 26 Aussagenotstand

1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

§ 27 Falsche Verdächtigung

1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

§ 28 Störung einer Bestattungsfeier

1) Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird bestraft.

§ 29 Störung der Totenruhe

1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbewahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

§ 30 Verletzung der Unterhaltspflicht

1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird bestraft.

2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird bestraft.

§ 31 Ausbeutung von Prostituierten

1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. einer Person unter 21 Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
  2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

§ 32 Erregung öffentlichen Ärgernisses

1) Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird bestraft

§ 33 Beleidigung

1) Die Beleidigung gilt, wenn eine Person sich von einer Aussage beleidigt fühlt und der Inhalt der Aussage eine anerkannte Beleidigung beinhaltet oder diese vor einem Schnellverfahren anerkannt wird.

§ 34 Üble Nachrede

1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist oder wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, bestraft.

§ 35 Verleumdung

1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist oder, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, wird bestraft.

§ 36 Wechselseitig begangene Beleidigungen

1) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen der beiden für straffrei erklären.

§ 37 Ausspähen von Daten

1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird bestraft.

2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§ 38 Mord

1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

§ 39 Totschlag

1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bestraft.

2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 40 Fahrlässige Tötung

1) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird bestraft.

§ 41 Körperverletzung

1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird bestraft.

§ 42 Gefährliche Körperverletzung

1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird bestraft.

2) Der Versuch ist strafbar.

§ 43 Schwere Körperverletzung

1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

    So ist es eine schwere Körperverletzung und wird bestraft.

§ 44 Körperverletzung mit Todesfolge

1) Verursacht der Täter durch Körperverletzung den Tod der verletzten Person, gilt Körperverletzung mit Todesfolge.

§ 45 Fahrlässige Körperverletzung

1) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird bestraft.

§ 46 Freiheitsberaubung

1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird bestraft.

2) Der Versuch ist strafbar.

3) Die Strafe ist zu erweitern, wenn

  1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
  2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe zu erweitern.

§ 47 Erpresserischer Menschenraub

1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird bestraft.

2) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe.

§ 48 Geiselnahme

1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird bestraft.

§ 49 Nötigung

1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft.

2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

3) Der Versuch ist strafbar.

4) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

§ 50 Bedrohung

1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

§ 51 Diebstahl

1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.

§ 52 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

1) Es wird bestraft,

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

  1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder 

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

§ 53 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

2) Der Versuch ist strafbar.

3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.

§ 54 Raub

1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.

§ 55 Erpressung

1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird bestraft.

2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

§ 56 Betrug

1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft.

2) Der Versuch ist strafbar.

3) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe zu erweitern

  1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  2. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Bundesstaatlicher Amtsträger mißbraucht oder
  4. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

§ 57 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

1) Wer als Arbeitgeber ausstehende oder offene Zahlungen außerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu Lohn und Gehaltsabsprachen nicht begleicht, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

  1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe zu erweitern. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Arbeitsentgelte vorenthält,
  2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
  3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
  4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Arbeitsentgelten zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
  5. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

6) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

  1. die Höhe der vorenthaltenen Arbeitsentgelte mitteilt und
  2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

§ 58 Urkundenfälschung

1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird bestraft.

2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe zu erweitern. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Bundesamtsträger mißbraucht.

      § 59 Verletzung der Buchführungspflicht

1) Bestraft wird, wer

1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,

2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,

3. entgegen dem Handelsrecht

  1. Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
  2. es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird bestraft.

§ 60 Sachbeschädigung

1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

§ 61 Brandstiftung

1) Wer fremde.

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird bestraft.

§ 62 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.

2) Der Versuch ist strafbar.

3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird bestraft.

4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird bestraft.

§ 63 Gefährdung des Straßenverkehrs

1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

  1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
  2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

  1. die Vorfahrt nicht beachtet,
  2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
  4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
  6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.

2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird erweitert bestraft.

§ 64 Verbotene Kraftfahrzeugrennen

1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird bestraft.

2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit erweitert bestraft.

3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird bestraft.

5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so wird er bestraft.

§ 65 Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

§ 66 Bestechlichkeit

1) Ein Amtsträger, ein Bundesamtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft.

2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts des Supreme Courts oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft.

3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 67 Bestechung

1) Wer einem Amtsträger, einem Bundesamtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der United States Armed Forces einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft.

2) Wer einem Richter, Mitglied des Supreme Courts oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

wird i bestraft. Der Versuch ist strafbar.

3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

§ 68 Wucher

1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

  1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
  2. für die Gewährung eines Kredits,
  3. für eine sonstige Leistung oder
  4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
  2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
  3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen lässt.

§ 69 Amtsmissbrauch

1) Amtsmissbrauch kann nur von staatlichen Amtspersonen verübt werden.

2) Amtsmissbrauch tritt in Kraft, wenn eine Person auf Grund ihrer Amtlichen Mittel und Vertrauen nicht im Sinne des eigenen Amtes handelt.

§ 70 Illegaler Grenzübertritt

1) Ein Grenzübertritt ist Illegal, wenn sich der Polizei widersetzt wird oder keine Kontrolle von einem Police Officer oder dem Flughafenpersonal durchgeführt wurde.

§ 71 Missbrauch des Notrufs

1) Wer einen Notruf absetzt, ohne einen gerechtfertigten Grund zu haben, wird bestraft.

2) Gerechtfertigt ist er, wenn die alarmierte Behörde etwas produktives beitragen kann

§ 72 Versuch einer Straftat

1) Jeder Versuch einer Stratat wird gleich bestraft wie die Tat an sich.

2) Ein Versuch liegt nur vor, wenn die Tat mit Vorsatz begangen wurde und der Täter zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.

3) Ein Versuch ist bei fahrlässigen oder rein unbeabsichtigten Taten ausgeschlossen.

§ 73 Feuerwerkskörper

1) Feuerwerkskörper dürfen auf Privatgelände abgefeuert werden

2) Feuerwerkskörper dürfen nur mit Genehmigung an anderen Orten gezündet werden

3) Genehmigungen werden durch folgende Departrments vergeben:

  1. San Andreas Judicial Council
  2. District Attorney's Office
  3. Los Santos Police Department

§ 74 Verstoß gegen gerichtliche Anordnungen

1) Wer eine gerichtliche Schutzverfügung (z. B. Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Hausverbot, Führungsaufsicht) verletzt.

 

§ 75 Illegale Staatsgründung

1) Wer auf dem Staatsgebiet von San Andreas eine Organisation, Gruppierung oder ein Gebilde errichtet, das sich als unabhängiger Staat, Regierung, Exekutive oder sonstige staatliche Autorität ausgibt oder diese beansprucht, ohne hierfür eine verfassungsrechtliche Grundlage oder Legitimation nach der Verfassung des Staates San Andreas zu besitzen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer:

  • sich selbst oder andere zu Amtsträgern, Würdenträgern oder „Regierungsmitgliedern“ eines solchen Gebildes erklärt oder öffentlich ausgibt,
  • hoheitliche Symbole (z. B. Flaggen, Wappen, Siegel) eines nicht anerkannten Pseudostaates auf öffentlichem Boden nutzt oder verbreitet,
  • hoheitliche Akte im Namen einer nicht legitimen Staatsgewalt ausführt (z. B. Ausstellung von Pässen, Erlass „eigener Gesetze“, Erhebung von „Steuern“),
  • Territorium des Staates San Andreas für „unabhängig“ erklärt, abspaltet oder besetzt.

3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn:

  • durch die Handlung erhebliche Störungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verursacht werden,
  • bewaffnete Gruppen beteiligt sind oder paramilitärische Strukturen errichtet werden,
  • eine konkrete Gefährdung für verfassungsmäßige Organe oder staatliche Einrichtungen besteht.
    In diesen Fällen ist eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

§ 76 Spionage / Geheimnisverrat

  1. Wer Informationen jeglicher Art veröffentlicht, welche der Geheimhaltung unterliegen, macht sich strafbar.

 

§ 77 Missbrauch von Dashcams

  1. Der Missbrauch von Dashcams oder Bodycams wird bestraft.
  2. Das widerrechtliche deaktivieren von Dashcams oder Bodycams zu Gunsten des Officers und entgegen des Rechts wird erweitert Bestraft.

§ 78 Ruhestörung

  1. Wer durch laute Musik, Geschrei, Hupen, Maschinenlärm oder vergleichbare Geräuschquellen die öffentliche Ruhe oder die Nachtruhe erheblich stört, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe oder Verwarnung belegt werden.

2) Eine erhebliche Störung liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Lärm zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr erfolgt (Nachtruhe),
  • wiederholt oder bewusst über längere Zeiträume Lärm verursacht wird,
  • Anwohner, Betriebe oder der Straßenverkehr durch die Lautstärke beeinträchtigt werden.

3) In besonders schweren Fällen – etwa bei Einsätzen von Lautsprechern, Sirenen, Konzerten ohne Genehmigung oder gezielter Störung von Versammlungen, Beerdigungen oder Ruhebereichen (z. B. Krankenhäuser, Kirchen, Friedhöfe) – kann auch eine kurzfristige Freiheitsentziehung bis zu 120 Hafteinheiten zur Gefahrenabwehr erfolgen.

4) Polizeikräfte sind berechtigt, störende Geräte oder Fahrzeuge vorübergehend einzuziehen oder außer Betrieb zu setzen, sofern eine sofortige Ruhewiederherstellung notwendig ist.

5) Einsatzkräfte im Einsatz sind hiervon ausgenommen

§ 79 Belästigung

  1. Wer eine andere Person durch wiederholtes Ansprechen, Nachlaufen, Anrufen, Zuschicken von Nachrichten oder auf andere Weise unerwünscht bedrängt oder belästigt, wird bestraft.
  2. Eine Belästigung liegt insbesondere dann vor, wenn:
  • die betroffene Person klar zu erkennen gibt, dass sie keinen Kontakt wünscht,
  • das Verhalten geeignet ist, die Person psychisch zu belasten oder ihr Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen,
  • die Handlungen in der Öffentlichkeit stattfinden und dort andere Personen in Mitleidenschaft ziehen (z. B. lautes Hinterherrufen, anzügliche Gesten).

3. In schweren Fällen, z. B. wenn:

  • das Verhalten wiederholt trotz Aufforderung zur Unterlassung erfolgt,
  • die betroffene Person verfolgt oder am Arbeitsplatz / Wohnort aufsucht,
  • sexuell motivierte Aussagen oder Handlungen Teil der Belästigung sind,

4) Der Straffall der dauerhaft Beobachtung einer Person wird gleichgesetzt mit schwerem Fall der Belästigung. 
Umgangssprachlich Stalking.

§ 80 Bildung terroristischer Vereinigungen

1) Wer eine Vereinigung gründet, sich an ihr beteiligt oder sie unterstützt, deren Ziel es ist, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Angst und Schrecken zu verbreiten oder staatliche Strukturen zu bekämpfen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

2) Als terroristische Vereinigung gilt jede Gruppierung, die systematisch Anschläge plant oder durchführt, die gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.

3) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat mit militärischen Mitteln, Sprengstoffen oder in bewaffneten Gruppen erfolgt, ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 81 Finanzierung von Terrorismus oder illegalen Gruppen

1) Wer einer terroristischen Vereinigung oder einer Gruppe, die gegen das Strafgesetz verstößt, finanzielle Mittel, Sachmittel, Waffen, Fahrzeuge oder andere logistische Unterstützung bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich Geldflüsse verschleiert, Konten einrichtet oder nutzt, um Aktivitäten solcher Gruppen zu ermöglichen oder zu fördern.

3) In besonders schweren Fällen, etwa wenn durch die Unterstützung Anschläge möglich gemacht werden, ist die Freiheitsstrafe anzusetzen.

§ 82 Besitz oder Bau von Sprengsätzen

1) Wer ohne besondere Genehmigung oder über die erlaubte Menge hinaus Sprengstoffe, Zündmechanismen, improvisierte Explosivkörper oder vergleichbare Stoffe besitzt, herstellt, transportiert oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

2) Als Sprengsatz gilt jeder Gegenstand, der geeignet ist, durch chemische Reaktion eine Explosion zu verursachen, die Menschenleben oder Sachwerte erheblich gefährden kann.

3) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei der Verwendung im urbanen Raum, in der Nähe öffentlicher Gebäude oder bei Personengefahr, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 83 Schmuggel und illegale Einfuhr

1) Wer Waren, Waffen, Drogen, Sprengstoffe, Geld oder sonstige Güter entgegen geltenden Vorschriften über die Grenzen von San Andreas ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer sich an einer organisierten Schmuggelroute beteiligt oder Transporte bewusst unterstützt oder verschleiert.

3) In besonders schweren Fällen – etwa bei der Einfuhr gefährlicher Waffen, toxischer Stoffe, oder bei bandenmäßigem Vorgehen – kann Freiheitsstrafe verhängt werden.

 

§ 84 – Nichtanzeigen geplanter schwerer Straftaten

1) Wer glaubhaft Kenntnis davon erlangt, dass eine schwere Straftat unmittelbar bevorsteht, und dies nicht unverzüglich einer Exekutivbehörde oder der Staatsanwaltschaft meldet, wird bestraft.
2) Keine Strafbarkeit besteht, wenn die Meldung nachweislich unzumutbar war oder der Täter sich dadurch selbst oder nahe Angehörige einer erheblichen Gefahr aussetzen würde.

§ 85 – Vortäuschen von Straftaten

1) Wer wider besseres Wissen eine Straftat vortäuscht oder eine Anzeige erstattet, obwohl keine Straftat begangen wurde, wird bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer Beweismittel oder Umstände fingiert, um Ermittlungen auszulösen oder zu lenken.

§ 86 – Verletzung der Privatsphäre durch Bildaufnahmen

1) Wer Bild- oder Videoaufnahmen einer Person ohne deren Einwilligung in einer privaten Situation anfertigt, verbreitet oder zugänglich macht, wird bestraft.
2) Gleiches gilt für Aufnahmen, die geeignet sind, die betroffene Person herabzuwürdigen oder zu erpressen.
3) Ausgenommen sind Aufnahmen zur Beweissicherung, sofern ein berechtigtes Interesse besteht und die Verwertung ausschließlich gegenüber Exekutive, Staatsanwaltschaft oder Gericht erfolgt.

§ 87 – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

1) Wer in der Absicht handelt, wiederholt oder gegen Entgelt die Selbsttötung eines anderen zu fördern, wird bestraft.
2) Nicht erfasst ist die Hilfeleistung aus nahe stehenden persönlichen Gründen ohne Entgelt, sofern keine Ausnutzung einer Zwangslage erfolgt.

§ 88 – Verschleppung

1) Wer einen Menschen gegen dessen Willen an einen anderen Ort verbringt oder festhält, um ihn der Freiheit zu berauben oder ihn Dritten auszuliefern, wird bestraft.
2) In besonders schweren Fällen liegt ein solcher vor, wenn Waffen eingesetzt, Minderjährige betroffen oder erhebliche Schäden verursacht werden.

§ 89 – Menschenhandel

1) Wer Menschen anwirbt, befördert, weitergibt oder beherbergt, um sie auszubeuten, wird bestraft.
2) Ausbeutung umfasst insbesondere sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit, Zwang zu kriminellen Handlungen oder Ausnutzung einer Hilflosigkeit.
3) Besonders schwer ist der Fall, wenn Gewalt, Drohung, Täuschung, Abhängigkeiten oder Minderjährige betroffen sind.

§ 90 – Nötigung in besonders schwerem Fall

1) Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn
a) eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird,
b) das Opfer erheblich verletzt wird,
c) die Tat im Rahmen einer Gruppe oder wiederholt begangen wird,
d) eine Amtsperson in Ausübung ihres Dienstes betroffen ist.
2) Das Gericht kann das Strafmaß entsprechend erhöhen.

§ 91 – Sexueller Missbrauch

1) Wer eine Person zu sexuellen Handlungen nötigt oder ihre fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung ausnutzt, wird bestraft.
2) Besonders schwer ist der Fall bei Gewalt, Drohung, Bewaffnung oder wenn das Opfer minderjährig oder schutzbedürftig ist.

§ 92 – Vergewaltigung

1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer Person den Beischlaf oder eine vergleichbare sexuelle Handlung erzwingt, wird bestraft.
2) Besonders schwer ist der Fall bei Einsatz von Gewalt, Waffen, Gruppenbegehung oder schweren Folgen.

§ 93 – Entziehung elektrischer Energie oder sonstiger Versorgungsleistungen

1) Wer elektrische Energie, Wasser, Gas, Telekommunikation oder vergleichbare Versorgungsleistungen unbefugt entzieht, manipuliert oder umleitet, wird bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.

§ 94 – Erschleichung von Leistungen

1) Wer eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass er hierzu nicht berechtigt ist und die Zahlung/Erlaubnis umgeht, wird bestraft.
2) Dies umfasst insbesondere die Erschleichung von Beförderungsleistungen, Eintritts- oder Nutzungsrechten, Unterkunft oder sonstigen Dienstleistungen.

§ 95 – Ausbeutung von Arbeitskräften

1) Wer eine Zwangslage, Abhängigkeit oder Unerfahrenheit ausnutzt, um Arbeitskräfte unter offensichtlich unangemessenen Bedingungen zu beschäftigen, wird bestraft.
2) Besonders schwer ist der Fall bei Gewalt, Drohung, Dokumentenentzug oder systematischer Ausbeutung.

§ 96 – Veränderung amtlicher Ausweise

1) Wer einen amtlichen Ausweis verfälscht, verändert, manipuliert oder dessen Echtheit/Identität unzutreffend darstellt, wird bestraft.
2) Gleiches gilt für das bewusste Benutzen eines verfälschten oder fremden amtlichen Ausweises.

§ 97 – Fälschung von Gesundheitszeugnissen

1) Wer ein Gesundheitszeugnis fälscht, verfälscht oder unbefugt ausstellt, wird bestraft.

§ 98 – Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

1) Wer als medizinisches Personal wissentlich ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellt, wird bestraft.
2) Gleiches gilt, wenn solche Zeugnisse zur Täuschung gegenüber Behörden oder Gerichten verwendet werden.

§ 99 – Herstellen von Falschgeld

1) Wer Banknoten, Münzen oder gleichgestellte Zahlungsmittel nachmacht oder verfälscht, wird bestraft.

§ 100 – Vergabe/Inverkehrbringen von Falschgeld

1) Wer Falschgeld als echt in Umlauf bringt oder dies versucht, wird bestraft.

§ 101 – Wertzeichenfälschung

1) Wer amtliche Wertzeichen, Siegel, Stempel oder vergleichbare Zeichen fälscht oder verfälscht, wird bestraft.

§ 102 – Geldwäsche

1) Wer Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, verschleiert, umwandelt oder in den legalen Kreislauf einschleust, wird bestraft.
2) Besonders schwer ist der Fall bei gewerbsmäßigem Handeln oder organisierter Begehung.

Penal Code

§ 1 Grundregeln

1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

2)        Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

3)        Leistungs getunte fahrzeuge sind nicht im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt

4) Ein Verkehrsfahrzeug im Straßenverkehr muss mindestens ein MedKit, ein Warndreieck sowie eine Warnweste mit sich führen.

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

1)        Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert einen für das benutzende Fahrzeug entsprechenden Führerschein. 

1a) Der Erwerb des Führerscheins erfolgt über eine lokale Fahrschule oder ersatzweise – sofern diese nicht verfügbar ist – über das Los Santos Police Department.

2)        Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert für das benutzende Fahrzeug ein entsprechend gültiges Kennzeichen sowie eine Beleuchtung.

2)        Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Bei drei oder mehreren Spuren die zweite von Rechts. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

3)        Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt-werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

4)        Ampeln sind nicht zu beachten

5)        Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert eine gültige Fahrzeuganmeldung. Diese erfolgt durch

  1. Den San Andreas Judicial Council
  2. Die Stadtverwaltung von Los Santos
  3. Das Los Santos Police Department
  4. Das District Attorney's Office

Die Fahrzeuganmeldung darf eine Verarbeitungsgebühr von 100 USD nicht überschreiten. 

§ 3 Geschwindigkeit

1)        Das Tempolimit auf Straßen innerorts liegt bei 80 Km/H, außerorts 120 Km/H, auf Highways 160 Km/H und auf Freeways gilt keine Beschränkung.

2)        Verkehrsschilder, die die Geschwindigkeit begrenzen sind nicht zu beachten.

3)        Auf High- und Freeways muss man im Regelverkehr mindestens 60 mp/h fahren 

4.        Sonstige Verkehrsschilder sind zu beachten

§ 4 Überholen

1)        Es ist links zu überholen.

2)        Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

3)        Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage.

4)        Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

5)       Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrende und Mofafahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

6)        In der Stadt darf nicht überholt werden und wenn es entsprechende Verkehrszeichen verbieten

§ 5 Vorfahrt

  1. Die Vorfahrt regelt folgende Liste (Höchste Priorität zu Niedrigsten Priorität)
    1. Fahrzeug mit Sonder- und Wegerechten
    2. Verkehrszeichen
    3. Rechts vor links

§ 6 Halten und Parken

1)        Das Halten ist unzulässig 

a)        vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, unter Ausnahme der Verkehrsschilder

b)        wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

c)       vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

d)        vor Bordsteinabsenkungen.

e) in Parkverbotszonen

2)        Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

3)        Das Parken ist unzulässig

3a) Bordsteinmarkierungen regeln das Halten und Parken wie folgt:

a)  Rot: absolutes Halt- und Parkverbot.

b)  Gelb: eingeschränktes Haltverbot; kurzes Halten zum Ein- und Aussteigen oder Be-/Entladen ist zulässig, sofern der Verkehrsfluss nicht behindert wird.

c)  Blau: Parken nur mit besonderer Berechtigung (z. B. ausgewiesene Berechtigungen oder Sonderparkrechte).

a)        an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

b)        im Bereich von scharfen Kurven,

c)        auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

d)        auf Bahnübergängen,

e)        vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

f)       an roten gekennzeichneten Bordsteinkanten

g)       vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

h)        vor Bordsteinabsenkungen.

i)        vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,

j) auf Grünflächen, Ausnahmen sind durch Schilder zu kennzeichnen

k) auf Sperrflächen

j) Wenn es sonstige Verkehrszeichen oder Situationen verbieten.

§ 7 Luft- und Wasserverkehr

1)        Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge sind stets so zu führen, dass keine Personen gefährdet, keine Objekte beschädigt und keine öffentlichen Einsätze behindert werden.

2)        Ein Flugverbot gilt über militärischen Sperrgebieten sowie über dem State Prison.

3)        Landungen sind ausschließlich in zugelassenen Zonen erlaubt (z. B. Flugplätze, Helipads, ausgewiesene Landezonen).

4)        Im Wasserverkehr ist in Hafen- und Uferbereichen mit besonderer Rücksicht zu fahren; das Befahren gesperrter Bereiche ist untersagt.

Controlled Substances Act

§ 1 Betäubungsmittel

1)  Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Substanzen, die das Bewusstsein positiv oder negativ verändern und/oder eine beruhigende bzw. aufbringende Wirkung erzielen.

2) Dieses Gesetz dient zur Regelung dieser Betäubungsmittel (kurz BTM).

3) Wer Betäubungsmittel ohne ärztliche Genehmigung und/oder gesetzliche Befugnis zu sich nimmt, sollte, sofern vorhanden, von einem staatlich anerkannten Mediziner überprüft werden.

3a) Grundsatz: Der Besitz von bis zu 3 Joints ist erlaubt; darüber hinausgehender Besitz wird als unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln gewertet.

3b) Als illegale Substanzen gelten insbesondere (nicht abschließend): Kokain, Crack, Methamphetamin, Amphetamine/Speed, Heroin, Opium, LSD, MDMA/Ecstasy, Pilze mit psychoaktiver Wirkung sowie nicht ärztlich verordnete verschreibungspflichtige Schmerz- und Beruhigungsmittel.

3) Nikotin und Alkohol sind als nicht illegal anzusehen, außer es besteht ein Verstoß im Zusammenhang mit §2 Absatz 1 CSA und/oder §2 Absatz 2 CSA.

§ 2 Konsum von Betäubungsmitteln

1)        Das Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen unter Einfluss von Betäubungsmitteln wird bestraft. Ausnahmen sind hierbei:

a) Der unbeschränkte Konsum von Produkten, die Nikotin beinhalten

b) Der Konsum von Alkohol bis zu einem Grenzwert von 0,8 Promille

2) Das Konsumieren von Betäubungsmitteln ist in der Öffentlichkeit verboten. Ausgenommen sind hierbei Produkte mit Nikotin und ärztliche Mittel, die aus Dringlichkeit nicht privat eingenommen werden können.

 

§ 3 Handel & Besitz mit Betäubungsmitteln

1)        Wer ungenehmigt Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, macht sich strafbar.

2)        Wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, macht sich strafbar

3)        unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen.

Federal Firearms Act

§ 1 legale und illegale Waffen

1) Waffen sind Gegenstände, Instrumente, Vorrichtungen u. Ä., welche Lebewesen verletzen oder töten können, und/oder Nichtlebewesen beschädigen oder zerstören können.

2) Legale Waffen sind

a) Werkzeuge, die frei zugänglich in einem angemeldeten Gewerbe zu kaufen sind, und in erster Linie zum Reparieren o. Ä. dienen sollen.

b) Folgende Hieb-, Stich-, Schlag-, und Stoßwaffen: 

- Kampfmesser, 
- Schlagringe, 
- Baseballschläger 
- Kampfäxte 
- Schwerter.

c) Folgende Schusswaffen, bei Vorliegen einer gültigen Waffenlizenz erwerbbar: 9mm Pistole sowie der 45mm Revolver 

c.a.) Legale Schusswaffen müssen bei dem LSPD angemeldet werden. Ansonsten fällt der Strafsatz für unerlaubtes Besitzen von legalen Waffen an.

3) Illegale Waffen sind

a) Werkzeuge, die zum Töten, Verletzen, (schwer) Beschädigen oder Zerstören von Lebewesen oder nicht-Lebewesen als solche verwendet werden oder es vorgesehen ist diese als solche zu verwenden.

b) Alle Hieb-, Stich-, Schlag-, und Stoßwaffen die nicht in §1 Abs. 2b als legal deklariert sind.

c) Folgende Schusswaffen: Automatik/- oder großkalibrige Waffen, .308 Winchester, Waffen mit den Kalibern 7,62 x 39mm; .338; .355; .408; .416; .475 (o. höher) und Schusswaffen die nicht in §1 Abs. 2c als legal deklariert sind.

d) jegliche Waffen, die bei einer Straftat verwendet wurden.

  1. Jegliche Waffenaufsätze die die Schussrate beeinflussen, sowie Schalldämpfer sind verboten. Alle anderen erlaubt.

§ 2 Besitz, Führen & Handel von Waffen

0) Die Waffenlizenz wird durch das Los Santos Police Department (LSPD) ausgestellt und ist beim Führen einer Waffe auf Verlangen vorzuzeigen.

1) Es dürfen nur legale Waffen mit einer gültigen Waffenlizenz besessen oder geführt werden. Jegliche anderen (illegalen) Waffen werden beschlagnahmt, außer die Person besitzt einen erweiterten Waffenschein.

2) Das Führen bzw. Tragen einer Waffe muss verdeckt geschehen.

3) Der Besitz oder das Führen jeglicher illegalen Waffen ist verboten und wird bestraft, außer die Person besitzt einen erweiterten Waffenschein.

4) Mit Waffen darf nicht gehandelt werden.

5) Für das Führen und den Besitz einer Muskete ist neben der Waffenlizenz zusätzlich ein gültiger Jagdschein erforderlich.

6) Die Muskete ist ausschließlich zum Jagen in ausgewiesenen Zonen zugelassen.

7) Der Begriff „Staatswaffen“ findet keine Anwendung; Waffen werden ausschließlich nach diesem Gesetz als legal oder illegal eingeordnet.

§ 3 Verwendung von Waffen

1) Eine Waffe darf nur zur Selbstverteidigung verwendet werden. 

2) Auf privatem Grund darf die Schusswaffe frei nach geltendem Recht verwendet werden.

3) Patronenhülsen oder Patronen dürfen die Grundstücksgrenze nicht überziehen.

 

Arbeitsschutzgesetz

§ 1 Allgemeine Grundsätze

1) Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1a) Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

1b) Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
1c) Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
1d) Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
1e) Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
1f) spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
1g) den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
1h) Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 2 Pflichten des Arbeitgebers

1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

2a) für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen

2b) Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

4) Als Arbeitgeber ist das Halten von Arbeitsverträgen verpflichtend. Diese müssen folgende Punkte beinhalten:

a) Informationen vom Arbeitgeber

b) Informationen vom Arbeitnehmer

c) Gehalt

d) Umfang der Arbeit und Arbeitsbereiche

e) Dauer des Arbeitsverhältnisses

§ 3 Pflichten der Beschäftigten

1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. 

2) Im Rahmen des Absatzes 1) haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 4 Rechte der Beschäftigten

1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

 

 

Justizgesetz

 

§ 1 Rechte des Richters

1)     Richter können Strafen nach ihrem Ermessen erhöhen oder verringern. Ein inhumanes Urteil wird jedoch mit der sofortigen entlassung und dem Verlust der Richter Verfügung geahndet.

2)     Der Chief of Justice hat das Recht, Gesetze zu verändern, entfernen oder hinzuzufügen, sofern es nicht gegen höhergestellte Verordnungen oder Gesetze verstößt.

§ 2 Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden des Department of Justice

1) Strafverfolgungsbehörden, die im Sinne des Department of Justice agieren, haben die Berechtigung für:

a) Das Verwenden von Sondersignalanlagen mit Blau und Rotem Licht

b) Das Besitzen, offene Tragen und das begründete Abfeuern von Waffen zur Stoppung von Straftätern

c) Mit richterlicher Befugnis das Besitzen und Verwenden von automatischen Gewehren zur Stoppung von Straftätern.

d) Das Festnehmen und Transportieren von Straftätern zu lokalen Strafverfolgungsbehörden oder Bundesgefängnissen

e) Das Befragen von Verdächtigen zu laufenden Ermittlungen

f) Das Einsetzen von nicht tödlichen Waffen zur Stoppung von Straftätern.

2) §2 Absatz 1b) JuG gilt nicht für Personen, die nicht im aktiven Dienst arbeiten bzw. die keinen direkten Kontakt zu Straftätern haben.

§ 3 Rechte der Strafverfolgungsbeamten des District Attorneys

1) Mitarbeitende des District Attorney's Office dürfen sich uneingeschränkten Zugriff auf behördliche nichtmedizinische Akten verschaffen.

2) Mitarbeitende des District Attorney's Office haben uneingeschränkten Zugriff auf Tatorte und dürfen selbstständig ermitteln. 

3) Mitarbeitende des District Attorney's Office stellen den Kläger in Strafprozessen gegen Tatverdächtige.

4) Mitarbeitende des District Attorney's Office vertreten bei Bedarf den Staat San Andreas sowie die Stadt Los Santos vor Gericht

§ 4 Amtshilfe

1) Personen aus Nicht-Strafverfolgungsbehörden dürfen, sofern erwünscht und mit der zu helfenden Strafverfolgungsbehörde abgeklärt, Hilfe leisten. Dies gibt den Helfern jedoch nicht die gleiche Befugnis wie den zu Helfenden.

2) Strafverfolgungsbehörden des Department of Justice dürfen lokalen Strafverfolgungsbehörden helfen, sofern erwünscht, gefragt und abgeklärt.

§ 5 Pflichten eines Strafverfolgungsbeamten

1) Strafverfolgungsbeamte, sind bei einer Verhaftung verpflichtet

  1. Den Verhafteten über seine Rechte aufzuklären
  2. Die Würde des Straftäters zu wahren

2) Strafverfolgungsbeamte, die den aktiven Dienst vollziehen, sind verpflichtet, die Straftaten zu melden.

§ 6 Rechte eines Straftäters

1) Nach der Verhaftung haben die Straftäter bis zum Urteilsspruch folgende Rechte:

  1. Das Recht zu schweigen
  2. Das Recht auf seinen Anwalt, sollte dieser keinen besitzen, wird versucht ihm einer zu stellen, sollte auch dies nicht gehen, muss er sich vor Gericht selbst verteidigen.
  3. Das Recht auf ein Telefonat, sofern er ein Telefon besitzt. Die Behörde ist nicht in der Pflicht, dem Täter eines zu stellen.

2) Nach Urteilsspruch und bei Vollstreckung der Justiz gelten folgende Rechte

  1. Sofern kein Todesurteil gesprochen wurde, gilt das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
  2. Das Recht auf ausreichend Essen und Trinken
  3. Das Recht auf Bewegung
  4. Das Recht auf seelischen Beistand

§ 7 Rechte des Chief of Justice und General Attorney

1) Der Chief of Justice darf das aktuelle Gesetzbuch anpassen, welches wiederum vom Senat bestätigt werden muss, und dient als oberste Instanz der Rechtsprechung.

1a) Der Chief of Justice darf Veränderungen an der Justiz vornehmen.

1b) Der Chief of Justice darf nicht gegen die Bundesverfassung handeln.

2) Der General Attorney darf Gesetzesänderungen einreichen.

2a) Der General Attorney ist die Spitze der Exekutive neben dem Gouverneur.

2b) Der General Attorney darf keine Judikative Stellung nehmen.

 

§8 Amtsenthebung

1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, kann ein Beamter aus seinem Amt enthoben werden, wenn er:

  1. strafrechtlich relevante Vergehen begangen hat
  2. dienststörende, dienstverhindernde oder dienstzerstörerische Aktionen begangen hat
  3. sich dem Dienst so weit verweigert hat, dass es der Organisation schadet oder schaden kann.
  4. er seinen Verpflichtungen in seiner Rolle als dieser Beamte nicht nachgeht

Attorney Regulation Act

§ 1 Zweck des Gesetzes

1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, Pflichten, Rechte und Aufsicht von Rechtsanwälten im Bundesstaat San Andreas.

2) Es dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, unabhängigen und verantwortungsvollen Rechtsberatung und -vertretung.

 

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung

1) Zur Ausübung des Anwaltsberufs ist die Zulassung durch das San Andreas Judicial Council erforderlich.

2) Voraussetzungen zur Zulassung sind:

  a) Vollendung des 21. Lebensjahres

  b) Erfolgreiches Bestehen der staatlichen Anwaltsprüfung

  c) Nachweis eines einwandfreien Leumunds

  d) Keine Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren wegen schwerer Delikte

 

§ 3 Anwaltsausweis und Registrierungsnummer

1) Jeder zugelassene Anwalt erhält einen offiziellen Anwaltsausweis sowie eine individuelle Registrierungsnummer.

2) Der Ausweis ist bei Ausübung anwaltlicher Tätigkeiten mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 4 Pflichten eines Rechtsanwalts

1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2) Er hat seine Mandanten gewissenhaft, unabhängig und im Rahmen der geltenden Gesetze zu vertreten.

3) Der Anwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

4) Er ist verpflichtet, sich gegenüber Gerichten und Behörden respektvoll zu verhalten.

5) Der Anwalt muss über aktuelle Gesetzesänderungen informiert sein.

 

§ 5 Rechte eines Rechtsanwalts

1) Der Anwalt hat das Recht auf freien Zugang zu seinem Mandanten, auch in Haft.

2) Er darf Akteneinsicht verlangen, soweit gesetzlich zulässig.

3) Der Anwalt darf seinen Mandanten in allen Gerichtsinstanzen vertreten.

 

§ 6 Disziplinaraufsicht

1) Die Aufsicht über die Berufsausübung der Anwälte obliegt dem San Andreas Judicial Council.

2) Dieses ist befugt, Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen zu ergreifen:

  a) Verwarnung

  b) Geldstrafe

  c) Temporäre Suspendierung

  d) Dauerhafte Entfernung aus dem Anwaltsregister

 

§ 7 Verbotene Handlungen

1) Rechtsanwälten ist untersagt:

  a) Beteiligung an kriminellen Handlungen

  b) Annahme unrechtmäßiger Vorteile oder Bestechung

  c) Fälschung von Beweismitteln oder Urkunden

  d) Ausnutzen der anwaltlichen Stellung zum Schaden Dritter

 

§ 8 Entpflichtung und Mandatsniederlegung

1) Der Anwalt kann ein Mandat niederlegen, wenn:

  a) das Vertrauensverhältnis zerstört ist

  b) der Mandant ihn zu rechtswidrigen Handlungen anstiften will

  c) schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen

2) Die Mandatsniederlegung ist dem Gericht und dem Mandanten schriftlich anzuzeigen.

 

§ 9 Öffentliche Liste zugelassener Anwälte

1) Das San Andreas Judicial Council führt ein öffentlich einsehbares Register aller zugelassenen Anwälte.

2) Dieses enthält Name, Registrierungsnummer, Kanzleisitz und Disziplinarstatus.

3) Das Anwaltsregister ist hier für jedermann einsehbar.

 

Criminal Procedure

 

§ 1 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
2) Einer Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung muss Folge geleistet werden.
3) Erscheint ein Angeklagter nicht, kann ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt werden.
4) Ein Versäumnisurteil wird ausgesprochen, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheint. In diesem Fall wird nach aktueller Beweislage entschieden.

§2 Ablehnung eines Richters

1) Ein Richter oder Staatsanwalt kann nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2) Der Antrag auf Ablehnung kann vor oder während der Verhandlung kundgetan werden. Werden Anzeichen auf Befangenheit erst während der Verhandlung ersichtlich, so ist die Verhandlung fortzuführen, ein gesprochenes Urteil erhält erst dann die Rechtskraft, wenn durch die nächsthöhere Instanz die Prüfung der Befangenheit durchgeführt und nicht festgestellt wird. Andernfalls findet eine erneute Verhandlung zu selben Bedingungen wie erstinstanzlich statt.
3) Die Befangenheit muss glaubhaft erläutert und anhand von Beweisen der jeweils höheren Instanz vorgelegt werden.
4) Ein entsprechender Antrag kann nur durch einen verifizierten Mandatsträger eingereicht werden.

§3 Einspruch, Berufung und Revision

1) Ein Einspruch kann nur gegen Versäumnisurteile eingelegt werden, dieses ist binnen 2 Tagen nach Urteilszustellung einzureichen und wird von dem jeweils zuständigen Richter der ersten Instanz bearbeitet.
2) Mit der Berufung können Urteile der ersten Instanz angefochten werden.
Eine neue Gerichtsverhandlung wird nur bei gebotener Notwendigkeit einberufen, die Überprüfung findet durch eine höhere Instanz statt. Es können bei einer Berufung auch neue Tatsachen und Beweismittel durch den Antragsteller, sowie durch die Staatsanwaltschaft angeführt werden.
3) Im Unterschied zur Berufung wird bei der Revision das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht mehr statt. Es wird untersucht, ob das Urteil ohne verfahrensrechtlich relevante Fehler zustande kam und das materielle Recht richtig angewandt wurde. Die Zuständigkeit obliegt dem Court of Appeal.
4) Anträge auf Berufung und Revision sind binnen 3 Tage, nach Zustellung des Urteils einzureichen, ausschließlich in Schriftform. Während der Prüfung ruht das Urteil, aus der ersten Instanz

§4 Schriftverkehr

1) Der Schriftverkehr im Rahmen eines Strafprozesses ist nur als E-Mail oder in Papier und direkter Zu zulässig.
2) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge und Begründungen sind nur schriftlich zulässig.

§ 5 Zeugen

1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Gericht zu erscheinen und auszusagen.
2) Zeugen haben das Recht ihre Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst belasten.
3) Zeugen müssen vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen werden.
4) Zeugen müssen bei gerichtlicher oder behördlicher Vernehmung Ihre Rechte vorgelesen werden. 
4a. Bei gerichtlichen Vernehmungen:
"Schwören Sie, dass die Aussage, die Sie machen werden, die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sein wird?“
4b. Bei behördlichen Vernehmungen:
Sie werden hiermit als Zeuge vernommen. Sie sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und dürfen nichts verschweigen. Falsche Angaben können strafrechtlich verfolgt werden. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen durch Ihre Aussage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden 
4c. Inhaltlich korrekte Vorlesungen sind rechtsgültig und müssen bestätigt werden.
4d. Nach zweifacher Aussprache, bei ansprechbarkeit des Zeugens, gelten die Rechte als Verlesen.
5) Zeugen sind nicht verpflichtet Vorladungen durch Exekutivbehörden (Polizei) folge Zu leisten
5.1 Ausgenommen hier ist das District Attorney's Office. Vorladungen hiervon sind gesetzlich bindend. 

§ 6 Recht auf Verteidiger

1) Der Beschuldigte kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung einen Verteidiger als Beistand hinzuziehen.
2) Besitzt der Angeklagte nicht die nötigen Mittel oder verzichtet auf einen Verteidiger, muss er sich vor Gericht selbst verteidigen.

§ 7 Öffentlichkeit

1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, ist öffentlich.

2) Ausnahmen können hier aufgrund Krisensituationen oder Gefahrenpotential durch das Gericht bestimmt werden.

§ 8 Zeugnisverweigerungsrecht

 

1) Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt:

  1. Der/die Ehegatte/in und Verlobte bzw. die in einer Lebenspartnerschaft äquivalente Person und der geschiedene Ehegatte.
  2. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde.
  3. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
  4. Journalisten über ihre Quellen insofern diese nicht dem letzten Hinweis der Ermittlungen dienen.

§ 9 Rechtsprechung bei Nichtregelung

  1. Machen es Umstände unabdingbar, dass ein Recht festgelegt oder für den Einzelfall gesprochen werden muss, so obliegt es dem Gericht diese Rechtsprechung zu vollziehen.
    1a. Diese Rechtsprechung muss durch den Senat oder den Chief of Justice bestätigt werden.

 

§ 10 Haftbefehl

1) Der Haftbefehl wird durch den Richter angeordnet und muss von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
2) Der Haftbefehl muss mindestens den vollständigen Namen, den Tatvorwurf / die Tat mit Zeit und Ort und den Haftgrund enthalten.

§ 11 Vorläufige Festnahme

1) Eine Person kann ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn: 
1. Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
2. Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
3. Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
4. Fluchtgefahr der Person besteht.
5. Die Gefahr besteht, dass diese Person Beweismittel vernichtet, verändert, unterdrückt oder fälscht.
6. Die Gefahr besteht, dass diese Person Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.
7. Gefahr von der Person ausgeht.
8. Eine Maßnahme im Gange ist, zu deren die Person aktiv schadhaften Einfluss nehmen kann.

§ 12 GPS - Fußfessel

1) Ein Träger muss sich mindestens einmal alle 48 Stunden beim LSPD melden.
2) Ein Träger muss regelmäßig telefonisch erreichbar sein.
3) Der Besitz und die Benutzung von Hieb-, Stich- und Schusswaffen ist einem Träger untersagt.
4) Das Anlegen der Fußfessel ist durch Anweisungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässig.

§ 13 Abfrage von Halterdaten

1) Die Exekutive ist befugt, die Halterdaten eines Fahrzeugs zu Ermittlungszwecken oder zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu überprüfen.
2) Anwälte sind berechtigt, Halterdaten eines Fahrzeugs von der Exekutive zu erfragen, um Rechtsansprüche ihrer Mandanten geltend zu machen.

§ 14 Durchsuchungen

1) Häuser und Wohnungen dürfen nur durch eine Freigabe der Judikative, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden.
2) Bei einem Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, die dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur Verfügung stehen.
3) Ein Durchsuchungsbefehl gibt den Rahmen der Räumlichkeiten vor. Er gilt nicht immer für das gesamte Grundstück und muss ausreichend definiert sein.
3) Die Exekutive darf Fahrzeuge durchsuchen, wenn 

  • die Polizei einen dringenden Verdacht hat, dass sich Beweismittel oder illegale Gegenstände im Fahrzeug befinden
  • es zu einer rechtmäßigen Festnahme kahmen. (Ebenso der unmittelbare Bereich in der Nähe des Festgenommenden)
  • Wenn eine Person freiwillig zustimmt, darf durchsucht werden.
  • verbotende Gegenstände klar sichtbar sind

4) Die Exekutive darf Personen durchsuchen, wenn

  • die Polizei einen begründetem Tatverdacht hat, dass sich Beweismittel oder illegale Gegenstände im Besitz befinden.
  • es zu einer rechtmäßigen Festnahme kahmen. (Ebenso der unmittelbare Bereich in der Nähe des Festgenommenden)
  • Wenn eine Person freiwillig zustimmt, darf durchsucht werden.
  • verbotende Gegenstände klar sichtbar sind
  • ein Officer berechtigten Verdacht hat, dass eine Person bewaffnet ist und eine Gefahr darstellt

5) Vorzugsweise Während oder vor startender Maßnahme (Sofern Ermittlungstechnisch möglich), spätestens jedoch nach Abgeschlossender Maßnahme muss der Besitzer über die Tatsache einer Hausdurchsuchung informiert werden, ebenso darüber das schlösser ggf. Abgeschlossen werden müssen. Sollte der Besitzer nicht erreichbar sein, erlischt diese pflicht. Hierfür müssen sämtliche Maßnahmen ausgeschöpft werden.

Ein Begründeter Verdacht definiert Konkrete, objektive Anhaltspunkte, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist
Ein Dringender Tatverdacht definiert Tatsächliche, durch Fakten gestützte Wahrscheinlichkeit einer Straftat

§ 15 Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht

1) Die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht kann nur durch einen Richter angeordnet werden.
2) Die Anordnung zur Aufhebung muss schriftlich beim SAMS erfolgen.

§ 16 Drogentest

1) Bei einer Person, welche im Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat steht, kann durch die Exekutive ein Drogenschnelltest durchgeführt werden.
2) Die Entnahme einer Blutprobe für einen Drogentest muss durch einen Richter angeordnet werden.
3) Die Entnahme einer Blutprobe darf nur durch einen Arzt durchgeführt werden.

§ 17 Platzverweise

1) Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung:
1. Eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.
2. Einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes für maximal 48 Stunden verbieten.

§ 18 Beschlagnahmung von Fahrzeugen

1) Fahrzeuge dürfen für eine Dauer von höchstens 42h vom PD beschlagnahmt und durchsucht werden wenn,
1a. die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet wurde. Diese Anordnung darf mündlich ausgesprochen werden. In Abwesenheit der Richterschaft darf dies auch ein Staatsanwalt anordnen.
1b. das Fahrzeug im direkten Zusammenhang mit der zur Last gelegten Straftat ( keine Ordnungswidrigkeit ) in Verbindung steht.
1c. das Fahrzeug aufgrund eindeutiger Ermittlungen, Teil einer Straftat ist.
4) Auf Anordnung des Gerichts und im Einzelfall können besagte Fahrzeuge für einen erweiterten Zeitraum von erneut 42 Stunden in Verwahrung gehalten oder frühzeitig wieder zur Aushändigung freigegeben werden.
5) Nach Beschlagnahmung und Sicherstellung möglicher Beweise ist das Fahrzeug unverzüglich dem Fahrzeugführer wieder auszuhändigen.
6) Die Durchsuchung der Fahrzeuge darf zwingend nur durch mindestens 2 Officer vollzogen werden. Über sämtliche Gegenstände ist Protokoll zu führen.
7) Ein Regressanspruch aufgrund von Verlust oder abhandenkommen von Gegenständen, welche sich im Auto befanden, jedoch nicht zur Straftat beigetragen haben, ist nur an die Behörde zu stellen, welche die Durchsuchung durchgeführt hatte.
Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Officer, welcher die Durchsuchung durchführte, steht nur der Behörde, im Nachhinein, zu.

 

§ 19 “Miranda Warning“

1) Einem Beschuldigten müssen unmittelbar bei deren Festnahme die “Miranda “Warnings” verlesen werden.
2) Die “Miranda Warnings” lauten:
“Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich keinen leisten können,haben Sie sich selbst zu verteidigen.”
3) Sollten die “Miranda Warnings” nicht spätestens unmittelbar nach Inhaftierung verlesen werden, sind jegliche Aussagen oder Geständnisse des Tatverdächtigen rechtsunwirksam
4) Die “Miranda Warnings” gelten spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung als verstanden, auch ohne Zustimmung, sofern der Tatverdächtige ansprechbar im Allgemeinen ist.

§ 20 Einstellung eines Verfahrens

1) Das Einstellen eines Verfahrens kann durch den Beschuldigten oder dessen Anwalt sowie der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
2) Bei der Einstellung eines Verfahrens müssen GPS-Fußfesseln abgenommen und beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden.
3) Illegale Gegenstände werden nicht zurückgegeben.
4) Bei der Einstellung oder dem Beginn der Hauptverhandlung eines Verfahrens endet das Ermittlungsverfahren.

§ 21 Vorbereitungen

1) Der Termin der Hauptverhandlung wird vom zuständigen Richter festgelegt.
1a) Die Hauptverhandlung darf frühestens 24 Stunden nach Zustellung der Vorladung angesetzt sein, es sei denn alle Beteiligten stimmen einem früheren Termin zu.
2) Alle Beteiligten müssen schriftlich vorgeladen werden.
3) Eine Vorladung muss enthalten:
3a) Anklagepunkt mit Zeit und Ort der Begehung.
3b) Anzuwendende Strafvorschriften.
3c) Zeit und Ort der Verhandlung

§ 22 Anwesenheitspflicht

1) Der Angeklagte darf sich nicht aus einer Verhandlung entfernen. Das Gericht kann Maßnahmen einleiten, um die Entfernung zu verhindern.
2) Bei einer Unterbrechung der Verhandlung kann der Angeklagte in Gewahrsam gehalten werden.

§ 23 In dubio pro reo

1) Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. 
2) Im Zweifel für den Angeklagten.

§ 24 Ablauf

1) Der Verfahrensablauf eines Strafverfahrens ist hier genauer Erläutert.

§ 25 Einstweilige Verfügung durch die Judikative

1) Ein Richter kann mit Begründung während oder nach einer Hauptverhandlung oder unmittelbar davor eine Einstweilige Verfügung ansetzen.

2) Diese kann ein Annäherungsverbot sowie Kontaktverbote oder ähnliches beinhalten

3) Bei der Wahl der Strafe des Verstoßes liegt dies im Ermessensspielraum des Richters und darf einer Geldstrafe von $500.000 oder 90 Hafteinheiten nicht überschreiten

§ 26 Recht des letzten Wortes

1) Nach der Beweisaufnahme erhalten Staatsanwalt und Angeklagter zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu.
3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat.
4) Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

§ 27 Urteil

1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
2) Das Urteil muss die wirkenden Paragraphen des Gesetzes enthalten.
3) Bei Abwesenheit des Angeklagten, muss das Urteil binnen 24 Stunden dem Beschuldigten schriftlich mitgeteilt werden.

§ 28 Strafmöglichkeiten

1) Folgende Strafen sind möglich:
1a) Geldstrafe
1b) Freiheitsstrafe
1c) Sozialstunden
2) Bei Zahlungsunfähigkeit einer Geldstrafe sind folgende Alternativen möglich:
2a) Pfändung
2b) Sozialarbeit
2c) Ersatzhaftstrafe
.

§ 29 Festlegung Gerichtskosten

1) Strafprozesse gegen den Staat: 33% des Streitwertes

2) Sonstige Gerichtskosten nach Strafsache: Kostenberechnung nach Aufwand und weiterem durch das Gericht.

§ 30 Entschädigung bei Unschuld

1) Wird ein Beschuldigter gerichtlich freigesprochen, so steht Ihm eine Entschädigung zu,
welche aus der Staatskasse zu entrichten ist. Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen:

1a) Haft- & Sicherheitsverwahrung mit 25$ / Hafteinheit

1b) Fußfessel mit 200$ / Tag

1c) Kündigung bei Arbeitgeber: 500$ / Stunde inkludiert der Arbeitsausfall Entschädigung

§ 31 Verjährung

1) Strafbare Handlungen die nicht zur Anzeige gebracht wurden verjähren nach 3 Monaten.
2) Strafbare Handlungen die den §2 Abs.1 Nr. 1.1 sowie §3 Abs.1 Nr. 1.1 StGB erfüllen, unterliegen keiner Verjährung.
2a) Innerhalb dieses Gesetzes gilt, wer eine Tat begeht die unter Strafe steht wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 32 Kurzverfahren

1) In Fällen deren öffentliches Interesse als gering einzuschätzen ist, kann ein Mitarbeiter der Justiz ab Rang Prosecutor (in Abwesenheit eines Richters) ein Schnellverfahren in Betracht ziehen. Hierbei handelt der jeweilige Mitarbeiter im Austausch gegen ein Geständnis des Beschuldigten ein Strafmaß mit ihm oder dessen Rechtsvertreter aus.
2) Die angebotene Strafe muss zwingend ein dem Rechtsgedanken getreues Maß annehmen: es darf die zur Last gelegten Straftaten nicht beleidigen und auch darf es nicht das Höchstmaß sein.
3) Ein solches Angebot ist immer niedriger als das Strafmaß, welches durch eine Verurteilung im Strafverfahren zu erwarten wäre.
4) Bei der Aushandlung des Strafmaßes ist der Mitarbeiter in seiner Entscheidung frei.
5) Sind beide Seiten mit dem getroffenen Handeln einverstanden, so wird nach dem 4 Augen Prinzip das Urteil gesprochen und entsprechend in einem Kurzbeschluss verfasst.
6) Das 4-Augen-Prinzip darf durch jeden weiteren Mitarbeiter der Justiz oder eines an der Verhaftung unbeteiligten Mitarbeiter des LSPD als zweite Person bezeugt werden.
7) Jedwedes Urteil, das auf diesem Wege festgehalten wird ist im weiteren Verlauf unbestreitbar. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht.
8) Innerhalb dieser Verfahrensweise ist es erlaubt Haft und oder Geldstrafen anzubieten, beides kann auch als einzige Strafe auftreten.
9) Es können so sämtliche Tatvorwürfe abgehandelt werden
10) Zur Anwendung dieses Kurzverfahrens muss mind. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
10a) Vorhandene Reue
10b) Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten

§ 34 Strafbarkeit

1)  Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde

2) Der Strafkatalog legt die Strafen für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten fest

3) Der Strafkatalog ist absolut Rechtsgültig und kann nur vom Chief of Justice angepasst werden

4) Der Strafkatalog definiert, wer Grundlegend ein Urteil, über die entsprechende Straftat / Ordnungswidrigkeit fällen darf

         § 35 Verbrechen und Vergehen

1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

 

§ 36 Täterschaft

1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter)

2.a Mittäter werden der gleichen Straftat bestraft.

3) Als Täter wird auch Bestraft, wer die Straftat Versucht zu begehen.

§ 37 Anstiftung

1) Ein Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

  § 38 Beihilfe

1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.

§ 39 Besondere persönliche Merkmale

1) Fehlen besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe zu mildern.

2) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

§ 40 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

1) Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

§ 41 Versuch der Beteiligung

1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe zu mildern..

2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

  § 42 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

1) Nach § 41 wird nicht bestraft, wer freiwillig

  1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet,
  2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
  3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

§ 43 Notwehr

1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 44 Überschreitung der Notwehr

1) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 45 Rechtfertigender Notstand

1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 46 Entschuldigender Notstand

1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist zu mildern.

§ 47 Dauer der Freiheitsstrafe

1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

§ 48 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

1) Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

§ 49 Zahlungserleichterungen

1) Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

§ 50 Ersatzfreiheitsstrafe

1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 50$ Entsprechen 1 Hafteinheit.

 § 51 Fahrverbot

1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht befristet verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer 

blauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer Staatlichen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten ausgestellt worden ist. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

5) In Ausnahmefällen kann auch ein unbegrenztes Fahrverbot auferlegt werden. Dieses setzt mehrere Strafen im Bezug auf Fahrverbot vorab voraus und muss durch ein Gericht vergeben werden.

§ 52 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

§ 52a Eintritt und Berechnung des Verlustes

1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.

2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.

3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit angerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.

§ 52b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

1) Das Gericht kann verlorene Fähigkeiten und verlorene Rechte wieder verleihen, wenn

  1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
  2. zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

 

§ 53 Grundsätze der Strafzumessung

1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

- die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,

- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

- das Maß der Pflichtwidrigkeit,

- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden

- wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 53a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

1) Hat der Täter

  1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen.

§ 53b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

  1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,

    kann das Gericht die Strafe mildern oder von Ihr Absehen.
  3. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt.
  4. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist.

2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
  2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist.

4) Wenn ein Täter in einer Hauptverhandlung eine Straftat zu gibt, kann das Gericht die Strafe in kleinem Maaße mildern.

§ 54 Zusammentreffen von Milderungsgründen

1) Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

§ 55 Anrechnung

1) Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

 

§ 56 Beweismittelrecht

1) Beweismittel nach Criminal Procedure sind Beweisstücke in Straffällen oder Teilobjekte der Strafuntersuchung. 
2) Beweismittel müssen vor Beginn der Hauptverhandlung gesammelt dem Gericht vorgelegt werden.
3) Beweismittel, welche während eines Prozesses vorgelegt werden und nicht vorher vorgelegt wurden, sind nicht rechtsgültig.
4) Das Gericht kann hierbei Ausnahmen bestätigen.
5) Beweismittel müssen legal erlangt worden sein. Illegal-erlangte Beweismittel sind rechtsungültig.
6) Eine nachgewiesen-falsche Durchsuchung zerstört jegliche Beweismittel auf dem Rechtsweg.
7) Illegale Beweisstücke werden unabhängig des Ausganges einer Untersuchung oder eines Verfahrens einbehalten und nach gewohnten Verfahren vernichtet.
8) Legale Beweisstücke dürfen für die Dauer der Untersuchungen oder des Verfahrens durch die Exekutivbehörden einbehalten werden.
8.1 Nach Abschluss oder Abweisung eines Verfahrens haben Besitzer hierbei 7 Tage Anspruch auf Ausgabe der Beweismittel. Danach werden auch diese Objekte nach gewohnten Verfahren vernichtet und der Anspruch auf Sie erlischt.
8.2 Eine Verlängerung dieser Frist kann mündlich sowie schriftlich vereinbart werden.
8.3 Persönliche Gegenstände dürfen nicht vernichtet werden
8.4 Fahrzeuge, welche länger als 30 Tage ohne Anspruchsanfrage beschlagnahmt sind, können vernichtet werden
8.5 Personen müssen über Ihr Recht, Beweisstücke zurückerhalten zu können Informiert werden.
9) Als Beweismittel sichergestellte  Fahrzeuge dürfen für die Dauer der Untersuchung ebenso auf Fingerabdrücke und Spuren untersucht werden. Dennoch besteht weiterhin die gegebene Voraussetzung zur Durchsuchung des Fahrzeuges.

 

§ 57 Absitzung von Strafen

1) Verurteilungen nach Strafrecht werden im Bundesgefängnis Abgesetzt.
2) Hafteinheiten unter 20 können in einer Zelle einer Exekutivbehörde abgesessen werden
3) Urteile, welche durch Polizeibehörden getroffen wurden, können in der entsprechenden Behörde abgesssen werden.

 

Civil Procedure

§ 1 – Klageerhebung

1) Die Klage ist vom Kläger beim zuständigen Gericht schriftlich einzureichen.

1.1 Die Klage muss enthalten:

  1. Persönliche Daten des Beschuldigten
  2. Persönliche Daten des Klägers
  3. Sachlage
  4. Tatvorwurf mit Bezug auf gesetzliche Grundlagen
  5. Beweismittel
  6. Forderung zuständiges Gericht.

§ 2 – Zustellung der Klage

1) Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten eine Kopie der Anklageschrift direkt oder über Rechtswege zuzustellen.

2) Das Gericht übermittelt beiden Parteien:

  1. den offiziellen Termin der Verhandlung,
  2. Den Ort der Verhandlung.

§ 3 – Klageerwiderung

Der Beklagte muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Klageschrift schriftlich auf die Klage reagieren.

Die Reaktion kann beinhalten:

  1. Die vollständige oder teilweise Anerkennung der Ansprüche
  2. Die vollständige oder teilweise Zurückweisung der Ansprüche.

 

§ 4 – Vorverfahren (Discovery)

1) Im Vorverfahren finden die Beweisaufnahme und die Informationssammlung statt.

2) Zulässige Maßnahmen sind unter anderem:

  1. Anträge auf Herausgabe von Dokumenten oder Beweismitteln,
  2. schriftliche oder mündliche Befragungen,
  3. Gutachten von Sachverständigen.

3) Anträge sind schriftlich bei Gericht einzureichen und zu begründen.

4) In dieser Phase ist ein Vergleich möglich:

  1. Eine außergerichtliche Einigung bedarf der Zustimmung beider Parteien,
  2. Der Vergleich ist dem Gericht vorzulegen und vom Richter zu bestätigen,
  3. Erst mit richterlicher Bestätigung ist der Vergleich rechtswirksam.

 

§ 5 – Hauptverhandlung

1) Die Hauptverhandlung erfolgt vor einem Richter unter Beteiligung des Klägers und des Beklagten.

2) Über die Öffentlichkeit der Verhandlung entscheidet das Gericht, ggf. in Absprache mit beiden Parteien.

3) Der Ablauf der Verhandlung umfasst:

  1. Eröffnungsplädoyers beider Parteien,
  2. Befragung von Zeugen und Vorlage von Beweismitteln,
  3. Schlussplädoyers,
  4. Urteilsverkündung durch das Gericht.

 

§ 6 – Berufung

1) Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung einlegen, wenn ein Rechtsfehler oder eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

2) Die Berufung ist innerhalb von 7 Tagen nach Urteilsverkündung bei der nächsthöheren Instanz einzureichen.

3) Mit der Berufung:

  1. wird der Fall einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterzogen,
  2. Entstehen höhere Verfahrenskosten gemäß § 7.

 

§ 7 – Verfahrenskosten

1) Die Verfahrenskosten bemessen sich nach:

  1. Dem Aufwand des Verfahrens,
  2. Der Dauer der Hauptverhandlung,
  3. Der Komplexität der Beweisaufnahme.

2) Mit jeder höheren Instanz steigen:

  1. Die Verwaltungsgebühren,
  2. Die Entlohnung des beteiligten Gerichtspersonals.

§ 8 – Fahndungsrecht

  1. Das LSPD darf eine Fahndung nach Fahrzeugen, Personenbeschreibungen oder Sonstigem ausstellen, wenn es einen dringenden Verdacht einer Straftat gibt und der Tatverdächtige sich den Behörden entzieht oder es keine Möglichkeit gibt, diesen direkt zu erreichen und sämtliche Mittel ausgeschöpft wurden.
  2. Fahndungen dürfen keine genauesten Namen von Personen enthalten und müssen die Schwere der Tat deutlich übertragen.
  3. Fahndungen dienen den Exekutivbeamten als Unterstützungsmodul für die Bevölkerung.
  4. Sollte eine Festsetzung einer genauen Person benötigt werden, so ist ein Haftbefehl nach Criminal Code zu beantragen.
  5. Fahndungen können der Öffentlichkeit übermittelt werden. Bei Haftbefehlen entscheidet dies die Judikative

Law Enforcement Act

 

§ 1 Staatsbeamter

1) Ein Officer muss vom Staat angestellt sein.

2) Ein Officer muss gebunden an eine der folgenden Behörden sein:

2a) Los Santos Police Department

2b) Blaine County Sheriff Office

2c) Federal Bureau of Investigation

3) Ein Police Officer muss den Pledge of Allegiance abgelegt haben.

3a) Der Pledge of Allegiance lautet:

“Ich schwöre Treue auf die Fahne

Der Vereinigten Staaten von Amerika

Und die Republik, für die sie steht,

Eine Nation unter Gott,

Unteilbar, mit Freiheit und Gerechtigkeit für jeden.”

 

§ 2 Verantwortlichkeit

1) Ein Police Officer muss ausreichend ausgebildet sein, um seiner Verantwortung gerecht zu werden, oder sich in der aktiven Ausbildung befinden.

1a) Wer noch in der Ausbildung ist, trägt keine direkte eigene Verantwortung bei dienstlichen Handlungen.

2) Polizeibeamte sind in der Verantwortung, das Leben und Gut der Bevölkerung und des Staates zu bewahren und zu sichern.

§ 3 Identifikation

1) Ein Polizeibeamter muss immer für die Zivilbevölkerung erkennbar sein. Dies kann wie folgt geschehen:

  • Uniform
  • Offene Dienstmarke

2) Ein Polizeibeamter muss sich im Dienst mit seiner einzigartigen Dienstnummer ausweisen.

2a) Polizeibeamte sind in Gefahrenlagen berechtigt, das Ausweisen zu verschieben.

2b) Das SWAT und andere Spezialeinheiten müssen sich im aktiven Dienst nur mit einer internen Erkennungsnummer ausweisen.

3) Ein Police Officer kann bei Erlaubnis der Detective-Unit verdeckt ermitteln und ist somit nicht ausweispflichtig.

§ 4 Verpflichtende Hilfeleistung

1) Als Polizeibeamter ist man verpflichtet, in jeder Situation die bestmögliche Hilfe zu leisten, die einem per Amtswegen zur Verfügung steht.

§ 5 Unterordnung

1) Ein Polizeibeamter hat sich der gegebenen Rangordnung unterzuordnen.

1a) Der Police Officer ist folgendem Untergeordnet (aufsteigend):

  1. Interne Polizeirangordnung
  2. Commissioner
  3. Staatsanwaltschaft
  4. District Attorney
  5. Gouverneur
  6. Präsident der Vereinigten Staaten

2) Ein Polizeibeamter hat grundsätzlich dem Befehl eines Übergeordneten Folge zu leisten. Es sei denn:

2a) Der Befehl ist rechtswidrig.

2b) Der Befehl hat nichts mit dem Berufsfeld zu tun.

2c) Der Befehl widerspricht dem Befehl eines Höhergeordneten.

3) Wenn es zu solch einem fehlgeleiteten Befehl kommen sollte, dann ist die nächsthöhere Ordnung in Kenntnis zu setzen.

4) Sollte man einen Befehl unbegründet verweigern, so wird dies mit einer Kündigung und entsprechenden weiteren Straftaten geahndet.

§ 6 Interna

1) Die Polizei besitzt gewisse Interna, also Informationen, die nur für Exekutivbehörden bestimmt sind. Diese muss die Polizei wahren. 

2) Der Captain eines Departments oder Höhergeordnete bestimmen, was Interna sind.

3) Wenn ein Polizeibeamter vorsätzlich nicht die Interna bewahrt, wird er entsprechend verurteilt.

§ 7 Dokumentation

1) Polizeibeamte sind dazu verpflichtet, bei Strafen oder bei Einsätzen entsprechende Gegebenheiten, Beweismittel, Zeugenaussagen und Zeugen sowie weitere Informationen zu dokumentieren, welche sowohl zur Rechtssicherheit als auch zur Kontrolle dienen.

2) Trainings oder belanglose Einsätze müssen nur dokumentiert werden, wenn der Captain eines Departments oder Übergeordnete dies anordnen.

§ 8 Rechtswidrigkeiten und Verstöße

1) Rechtswidrigkeiten und Verstöße von Beamten müssen dokumentiert und weitestgehend verfolgt werden.

2) Alle Kenntnisse über Rechtswidrigkeiten und Verstöße müssen unverändert an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden.

§ 9 Hinwegsetzen von Gesetzen zum Durchsetzen der Staatsgewalt

1) Polizeibeamte haben das Recht, mit entsprechender Ausbildung Waffen offen zu führen und sie auch in gerechtfertigten Fällen zu benutzen.

2) Polizeibeamte haben beim Ableisten ihres Dienstes das Recht, sich über öffentliche Hausordnungen hinwegzusetzen.

3) Polizeibeamte haben das Recht, Sperrzonen zu errichten, sofern Sie gerechtfertigt sind.

3a) Polizeibeamte haben das Recht, Sperrzonen gerechtfertigt zu betreten.

3b) Sperrzonen werden grundsätzlich durch die Judikative oder der Staatsanwaltschaft bestätigt.

4) Polizeibeamte haben das Recht Staatsequipment zu besitzen, für welches sie eine Ausbildung erhalten haben.

5) Polizeibeamte haben das Recht, bei Checkpoint-Kontrollen eine vollständige Durchsuchung und Überprüfung von Personen und Fahrzeugen durchzuführen.

6) Polizeibeamte haben das Recht, Dokumente über Personen und deren Eigentum sowie deren Verhalten zu führen.

7) Polizeibeamte haben das Recht, nach eigenem Ermessen oder nach dem Ermessen der Hierarchie Strafverfolgung über die Staatsgrenze hinaus zu verüben.

8a) Dies gilt nicht, wenn ein anderer anerkannter Staat das entsprechende Gebiet besitzt.

8b) Dies gilt auch nicht, wenn die Straftat außerhalb der Vereinigten Staaten geschehen ist.

8c) Polizeibeamte dürfen unter diesen Kriterien auch Dienst-Equipment und Fahrzeuge über die Grenze hinaus nutzen.

9) Polizeibeamte erhalten das außerordentliche Recht, im Fall einer Gefahr für Leib und Leben oder bei Verhinderung der Polizeiarbeit das Leben eines anderen Menschen zu gefährden oder zu beenden, sollte dies angesichts der vertretbaren Situation notwendig sein. 
9.1 Ein Polizeibeamter muss jegliche Art der Gewalt genauestens erläutern und Erklären können.

10) Zur Nutzung der genannten Rechte muss sich der Polizeibeamte im Dienst befinden.

§ 10 Missbrauch von Rechten

1) Der Missbrauch von Rechten ist strengstens untersagt und wird mit Amtsmissbrauch bestraft.

2) Das Missbrauch von Rechten kann karrieretechnische sowie persönlich haftende Strafen nach sich ziehen. 

 

§ 11 Verstoßverfahren

  1. Bei Rechtsverstößen oder Vergehen im Dienst erfolgt folgende Abstufung, abhängig von der Schwere des Vergehens
  • Kleine Vergehen, welche intern verarbeitet werden können und auch nur interne Auswirkungen haben, werden durch eine interne Revision überprüft, bearbeitet und sanktioniert. Die interne Revision hat hierbei sämtliche Mittel in Bezug auf die Karriere des Beschuldigten, jedoch keine direkten Rechtsmittel darüber hinaus.
  • Größere Vergehen mit außenstehender Wirkung sind der Staatsanwaltschaft zu melden. Diese hat das Recht, eigenständig Sanktionen zu verhängen. Hierfür muss die Staatsanwaltschaft dieses als entsprechendes internes Dienstvergehen protokollieren und dokumentieren. Hierbei wird ein Ausschuss zur Untersuchung, bestehend aus mindestens einem Beamten der Staatsanwaltschaft sowie, sofern möglich, dem Captain des Departments gebildet. Sanktionen können hier neben Karrieretechnische Folgen ebenso Geldstrafen beinhalten.
  • Außerordentliche Vergehen mit außenstehender Auswirkung werden durch einen Judikativen Untersuchungsausschuss bearbeitet und sanktioniert. Dieser wird durch ein Mitglied des Judicial Council geleitet. Sofern möglich, ist mindestens ein Staatsanwalt Teil des Ausschusses. Auf Wunsch und Genehmigung durch die Leitung des Ausschusses kann der Captain eines Departments Teil des Ausschusses werden.
  • Auch reine interne Vergehen können nach Ermessen des Judicial Council oder der Staatsanwaltschaft durch einen Untersuchungsausschuss verarbeitet werden, jedoch benötigt dies die Absprache mit der Exekutiv-Department Leitung.

§ 12 Recht auf Untersuchungen ohne Ausweispflicht

  1. Entsprechend ausgebildete Officer, umgangssprachlich Detective, haben das Recht, sich als andere Personen auszugeben.
  2. Detectives dürfen in ihrer Arbeit keine Straftat begehen.
  3. Detectives müssen jederzeit das Leib & Leben von sich und anderen schützen.
  4. Die Arbeit des Detectives dient vorsätzlich zur Erkennung oder Feststellung von Straftaten und darf nicht übermäßig missbraucht werden.

§ 13 Recht auf Anwendung der Untersuchungs- oder (Kurzzeit-)Schutzhaft

  1. Bei übermäßigem Alkohol und entstehender Gefahr für die Allgemeinheit können Zivilisten zur Ausnüchterung vorübergehend in Schutzhaft genommen werden. (Gleich wie Untersuchungshaft)

1.1 Voraussetzung ist hier ein Alkoholtest und ein Ergebnis mit gleich oder über 1,5 Promille.

2. Bei übermäßigem Drogenkonsum kann abseits der sowieso entstehenden Strafe ein Zivilist zur “Ausnüchterung” bei Gefahr für die öffentliche Ordnung vorübergehend in Schutzhaft genommen werden.

3. Die Schutzhaft muss entweder nur über eine Nacht (nach Absprache oder gegebener Situation) oder nach Erreichen von unter 1 Promille nach Messung erfolgen. 

3.1 Eine Messung muss mindestens alle 20 Minuten erfolgen. 

4. Tatverdächtige in Straffällen können für die Dauer einer Untersuchung, jedoch für maximal 60 Minuten, festgehalten werden.

4.1 Hier ist eine Begründung notwendig

5. Ein Staatsanwalt kann auch ohne Verfahren diese Zeit um weitere 30 Minuten verlängern

5.1 Hier ist ebenso eine Begründung notwendig

6. Eine weitere Verlängerung muss durch die Judikative bestätigt werden.

7. Tatbestände, welche durch das LSPD selbst verarbeitet werden, dürfen im Zellentrakt des Departments abgesessen werden.

Federal Medic Act

Pflichten eines Medics

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff Rettungsdienst alle staatlich anerkannten medizinischen Einsatzkräfte und Organisationen.

§ 1 Gesonderte Hilfeleistungspflicht  

1) Beamte des Rettungsdienst haben die Verpflichtung, Notrufe so schnell wie möglich anzufahren und die Patienten nach bestem Gewissen und Fähigkeiten zu behandeln, unabhängig des Geschlechts, Herkunft, Religion, Verwandtschaft sowie Bekanntheitsgrad im Staate San Andreas.

§ 2 Schweigepflicht

1) Mitarbeiter des Rettungsdienst unterliegen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens von Patientendaten der ärztlichen Schweigepflicht, unabhängig Ihres Ranges.

2) Im Falle einer festgestellten Schussverletzung ist das LSPD darüber in Kentniss zu setzen. Sonstige Behandlungs- oder Verletzungsinformationen unterliegen der gewohnten Schweigepflicht

3) Unter die ärztliche Schweigepflicht fallen sämtliche Informationen, Dokumente und sonstiges in Bezug auf personenbezogene Daten, Verletzungsinformationen, Behandlungsinformationen oder sonstigem.

4) Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht wird mit Amtsmissbrauch bestraft.

§ 3 Hilfesuche

1) Sollte beim Eintreffen der Mitarbeiter des Rettungsdienst an einem Einsatzort das Vorgehen nach Abs. 2 nicht möglich sein, so ist nach Eigenständigkeit die zuständige Exekutivbehörde beizuordnen, um die Versorgung der Hilfebedürftigen zu gewährleisten.

§ 4 Korruption

1) Wer seine Rechte und sein Vertrauen zu Vorteilen von sich selber oder anderer missbraucht wird mit Amtsmissbrauch bestraft

§ 5 Handlungsgebiet

1) Es darf nicht über die Grenzen der Vereinigten Staaten hinaus agiert werden.

2) Es darf kein Dienst Equipment und keine Dienstfahrzeuge über die Grenzen der Vereinigten Staaten hinaus geführt oder bewegt werden.

 

Rechte eines Medics

§ 5 Weisungsbefugnis

1) Beamte des Rettungsdienst sind dazu befugt, Personen oder Personengruppen von Unfallstellen zu verweisen.

2) Beamte des Rettungsdienst haben in medizinischen Angelegenheiten volle Weisungsbefugnis über jedermann.

2a) Die interne Rangfolge und höher gestellte Staatsfraktionen sind weiterhin gültig.

2b) Höhergestellte Staatsfraktionen sind:

– Das District Attorney's Office
– Der San Andreas Judicial Council

 

§ 6 Hinwegsetzen von Gesetzen zum Erhalten der Gesundheit

1) Beamte des Rettungsdienst dürfen Medikamente und medizinisches Equipment sowie weiteres, was zum medizinischen Dienst gehört, besitzen und benutzen.

1a) Wenn es missbraucht wird, kann man wegen Korruption bzw. Amtsmissbrauch angeklagt werden.

2) Beamte des Rettungsdienst dürfen Fahrzeuge mit Sondersignalen fahren und benutzen.

3) Beamte des Rettungsdienst sind nicht zur Hilfe verpflichtet, wenn ihr eigenes Leben in Gefahr steht.

§ 7 Interna

1) Das Rettungsdienst besitzt gewisse Interna, also Informationen, die nur für medizinisches Personal bestimmt sind. Diese muss das LSMD wahren. 

2) Der Chief Medical Officer bestimmt, was Interna sind.

3) Wenn Personal des Rettungsdienst vorsätzlich nicht die Interna bewahrt, wird entsprechend verurteilt.

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