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Unsere Gesetze

Das Gesetzbuch des Staates San Andreas

Strafgesetzbuch (StGB)

I. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Abs. 1: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Abs. 2: Die Unwissenheit über die gesetzliche Lage schützt nicht vor Strafe.

§ 2 Schuldprinzip

Abs. 1: Die Strafbarkeit setzt Schuld voraus. Nur bei nachgewiesener Schuld kann eine Strafe verhängt werden.

Abs. 2: Bei Beweislosigkeit gilt das Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".

§ 3 Strafbarkeit des Versuchs

Abs. 1: Der Versuch einer Straftat ist grundsätzlich strafbar, kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Abs. 2: Vom Versuch tritt zurück, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.

§ 4 Notwehr und Notstand

Abs. 1: Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Abs. 2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Abs. 3: Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit nicht anders abgewendet werden kann.

II. Strafverfolgung und Verfahren

§ 5 Rechte des Beschuldigten

Abs. 1: Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten.

Abs. 2: Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.

Abs. 3: Bei Festnahme sind dem Beschuldigten seine Rechte und die Gründe der Festnahme zu nennen.

Abs. 4: Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte müssen vor Inhaftierung genannt werden.

§ 6 Festnahme und Durchsuchung

Abs. 1: Eine Festnahme ist zulässig bei Tatverdacht, Fluchtgefahr oder zur Identitätsfeststellung.

Abs. 2: Die Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen ist bei begründetem Verdacht erlaubt.

Abs. 3: Bei der Festnahme und Durchsuchung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

§ 7 Beweiserhebung und Vernehmung

Abs. 1: Beweise müssen rechtskonform erhoben werden. Unzulässig gewonnene Beweise sind nicht verwertbar.

Abs. 2: Aussagen müssen freiwillig erfolgen. Erpresste oder erzwungene Geständnisse sind ungültig.

§ 8 Strafen und Strafzumessung

Abs. 1: Als Strafen sind vorgesehen: Geldstrafen, Gefängnisstrafen, Sozialstunden und Lizenzentzug.

Abs. 2: Bei der Strafzumessung ist die Schwere der Tat, das Maß der Schuld und eventuelle Vorstrafen zu berücksichtigen.

Abs. 3: Bei Kooperation und Geständnis kann eine Strafmilderung erfolgen.

§ 9 Bewährung und vorzeitige Entlassung

Abs. 1: Bei guter Führung kann eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Abs. 2: Eine vorzeitige Entlassung kann bei entsprechendem Verhalten durch die Gefängnisleitung genehmigt werden.

Abs. 3: Bei Verstoß gegen Bewährungsauflagen wird die ursprüngliche Strafe wieder in Kraft gesetzt.

III. Straftaten gegen die Person

§ 10 Straftaten gegen das Leben

Abs. 1: Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung

Abs. 2: Versuchter Mord, Totschlag, Nahe fahrlässige Tötung

§ 11 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Abs. 1: Körperverletzung – Das vorsätzliche Verletzen eines anderen Menschen.

Abs. 2: Schwere Körperverletzung – Körperverletzung mit gefährlichen Waffen oder schwerwiegenden Folgen.

Abs. 3: Fahrlässige Körperverletzung – Unbeabsichtigte Verletzung durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit.

§ 12 Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Abs. 1: Freiheitsberaubung – Das rechtswidrige Einsperren oder Festhalten einer Person.

Abs. 2: Nötigung – Das rechtswidrige Zwingen eines anderen zu einer Handlung durch Gewalt oder Drohung.

Abs. 3: Sexuelle Belästigung – Das belästigen anderer Personen mit eindeutigen sexuellen Anspielungen (wird mit der Höchststrafe von 300 Hafteinheiten bestraft ohne Milderung) Bei Wiederholgungstätern durch Exekution durch die National Office of Security Enforcement.

Abs. 4: Sexueller Übergriff – Vergewaltigunsdelikte und sexuelle körperliche Übergriffe. (Wird durch Exekution durch die National Office of Security Enforcement geahndet.)

Abs. 5: Bedrohung – Das Androhen eines Verbrechens gegen eine Person oder nahestehende Personen.

Abs. 6: Geiselnahme – Das Festhalten einer Person zur Erpressung oder Nötigung Dritter.

Abs. 7: Nachstellung - Wiederholtes bedrängen oder kontaktieren einer Person gegen ihren Willen.

§ 13 Straftaten gegen die persönliche Ehre

Abs. 1: Beleidigung – Das Angreifen der Ehre einer anderen Person durch respektloses Äußern.

Abs. 2: Verleumdung – Das Verbreiten unwahren Tatsachen über eine Person, die geeignet sind, diese herabzuwürdigen.

Abs. 3: Üble Nachrede – Das Behaupten oder Verbreiten ehrverletzender Tatsachen über eine andere Person.

IV. Straftaten gegen das Eigentum

§ 14 Diebstahl und Unterschlagung

Abs. 1: Diebstahl – Das Entwenden fremder beweglicher Sachen ohne Einwilligung des Besitzers.

Abs. 2: Schwerer Diebstahl – Diebstahl unter erschwerenden Umständen wie Einbruch oder Waffennutzung.

Abs. 3: Unterschlagung – Die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet.

§ 15 Raub und Erpressung

Abs. 1: Raub – Die Wegnahme fremder Sachen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung.

Abs. 2: Schwerer Raub – Raub unter Verwendung von Waffen oder in Bandenform.

Abs. 3: Erpressung – Das Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zum finanziellen Nachteil des Opfers.

§ 16 Sachbeschädigung

Abs. 1: Das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören fremder Sachen.

Abs. 2: Schwere Sachbeschädigung – An öffentlichen Gütern oder Verkehrsmitteln.

§ 17 Betrug und Untreue

Abs. 1: Betrug – Das Täuschen eines anderen zum eigenen Vorteil und zum Schaden des Getäuschten.

Abs. 2: Computerbetrug – Das Manipulieren von Daten oder Computerprogrammen zum eigenen Vorteil.

Abs. 3: Untreue – Der Missbrauch einer Vertrauensstellung zum finanziellen Nachteil des Vertretenen.

V. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 18 Landfriedensbruch und Aufruhr

Abs. 1: Landfriedensbruch – Die Teilnahme an einer Menschenmenge, die Gewalttätigkeiten begeht.

Abs. 2: Aufruhr – Das gewaltsame Auflehnen gegen die öffentliche Ordnung in einer größeren Gruppe.

§ 19 Hausfriedensbruch

Abs. 1: Das unerlaubte Eindringen in fremde Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedete Besitztümer.

Abs. 2: Besonders schwerer Hausfriedensbruch – Mit Waffen oder unter Überwindung besonderer Hindernisse.

§ 20 Amtsanmaßung

Abs. 1: Das unbefugte Ausüben eines öffentlichen Amtes oder das Vortäuschen einer Amtsträgerschaft.

Abs. 2: Schwere Amtsanmaßung – Mit Waffen oder zur Begehung weiterer Straftaten.

§ 21 Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat

Abs. 1: Falsche Verdächtigung – Das wissentliche Beschuldigen einer Person einer Straftat, obwohl diese unschuldig ist.

Abs. 2: Vortäuschen einer Straftat – Das Vortäuschen einer nicht begangenen Straftat gegenüber Behörden.

§ 22 Ruhestörung

Abs. 1: Vorsätzlich oder fahrlässige erhöhte Geräuschentwicklung in der Öffentlichkeit.

VI. Straftaten gegen staatliche Institutionen

§ 22 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Abs. 1: Das Widersetzen gegen die rechtmäßige Amtsausübung eines Beamten durch Gewalt, Drohung oder Missachtung von Anweisungen.

Abs. 2: Besonders schwerer Widerstand – Unter Verwendung von Waffen oder in einer Gruppe.

§ 22a Verbrecherische Flucht

Abs. 1: Wer sich nach einer begangenen Straftat einer polizeilichen Kontrolle oder Festnahme entzieht, indem er flieht – sei es zu Fuß oder mit einem Fahrzeug –, begeht eine verbrecherische Flucht.

Abs. 2: Als besonders schwere verbrecherische Flucht gilt die Flucht unter Inkaufnahme erheblicher Gefährdung Dritter, z. B. durch rücksichtsloses Fahrverhalten, Flucht durch Menschenmengen oder unter Einsatz von Waffen.

§ 23 Notrufmissbrauch

Abs. 1: Wissentliche Ausübung eines Notrufes ohne bestehenden Notfall oder Gefahrenlage.

§ 25 Gefangenenbefreiung

Abs. 1: Das Befreien eines Gefangenen aus behördlichem Gewahrsam oder das Unterstützen bei der Flucht.

Abs. 2: Selbstbefreiung – Der Ausbruch eines rechtmäßig inhaftierten Gefangenen.

§ 24 Bestechung und Bestechlichkeit

Abs. 1: Bestechung – Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger für eine Diensthandlung.

Abs. 2: Bestechlichkeit – Das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils durch einen Amtsträger.

§ 25 Urkundenfälschung und Dokumentenbetrug

Abs. 1: Das Herstellen falscher Urkunden oder das Verfälschen echter Urkunden.

Abs. 2: Das Benutzen gefälschter oder verfälschter Dokumente.

§ 26 Hochverrat und Angriff auf staatliche Einrichtungen

Abs. 1: Hochverrat – Der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern oder staatliche Institutionen zu stürzen.

Abs. 2: Angriff auf staatliche Einrichtungen – Der gewaltsame Angriff auf Gebäude oder Personal staatlicher Einrichtungen.

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln

Abs. 1: Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Abs. 2: Im Straßenverkehr gilt das Rechtsfahrgebot.

§ 2 Geschwindigkeitsbegrenzungen

Abs. 1: Es gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften: 90 km/h
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften: 120 km/h
  • Autobahnen: 200 km/h
  • Gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzungen: 50 km/h

Abs. 2: An Baustellen, Schulen, Krankenhäusern und anderen gekennzeichneten Gefahrenbereichen gelten gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzungen.

§ 3 Verkehrszeichen und Ampeln

Abs. 1: Verkehrszeichen und Ampelsignale sind verbindlich und zu beachten.

Abs. 2: Bei roter Ampel ist das Halten an der Haltelinie Pflicht. Nach 5 Sekunden darf bei Rot weitergefahren werden, wenn kein Querverkehr gefährdet wird.

Abs. 3: Vorfahrtsregeln: An Kreuzungen gilt "rechts vor links", sofern nicht anders durch Verkehrszeichen geregelt.

§ 4 Fahrerlaubnispflicht

Abs. 1: Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine entsprechende Fahrerlaubnis erforderlich:

  • PKW-Führerschein: Für alle Personenkraftwagen
  • LKW-Führerschein: Für alle Lastkraftwagen und Busse
  • Motorradführerschein: Für alle Krafträder
  • Flugschein: Für alle Luftfahrzeuge
  • Bootsführerschein: Für alle motorisierten Wasserfahrzeuge

Abs. 2: Die Fahrerlaubnis kann bei Verstößen entzogen werden.

II. Verkehrsverstöße

§ 5 Geschwindigkeitsübertretungen

Abs. 1: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt bestraft:

  • bis 10 km/h: Verwarnung oder Geldstrafe
  • 11-20 km/h: Geldstrafe
  • 21-30 km/h: höhere Geldstrafe
  • 30-50 km/h: hohe Geldstrafe, mögliche Haftstrafe
  • 50+ km/h: sehr hohe Geldstrafe, mögliche Haftstrafe

Abs. 2: Bei doppelter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

§ 6 Fahren unter Einfluss von Substanzen

Abs. 1: Das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist verboten.

Abs. 2: Bei Verdacht kann eine Kontrolle durchgeführt werden. Die Verweigerung wird als Schuldeingeständnis gewertet.

Abs. 3: Verstoß führt zu Geldstrafe, Haftstrafe und Führerscheinentzug.

§ 7 Verkehrsunfälle

Abs. 1: Bei einem Verkehrsunfall sind alle Beteiligten verpflichtet, anzuhalten und Erste Hilfe zu leisten.

Abs. 2: Fahrerflucht (Verlassen des Unfallortes ohne Regelung der Folgen) ist strafbar.

Abs. 3: Unfälle mit Personenschäden sind sofort der Polizei zu melden.

§ 8 Verbotenes Verhalten im Straßenverkehr

Abs. 1: Das Parken ist verboten:

  • Vor Einfahrten und Ausfahrten
  • Auf Behindertenparkplätzen ohne Berechtigung
  • Auf rot markierten Bürgersteigen und in Fußgängerzonen
  • Entgegengesetzt der Fahrtrichtung

Abs. 2: Falsch geparkte Fahrzeuge können abgeschleppt werden.

§ 9 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Abs. 1: Rechtswidriges oder rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr.

Abs. 2: Riskante Überholmanöver

Abs. 3: Andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt oder in Gefahr bringt.

III. Besondere Vorschriften

§ 9 Vorschriften für Luftfahrzeuge

Abs. 1: Die Mindestflughöhe über bewohntem Gebiet beträgt 300 Meter.

Abs. 2: Das Landen und Starten ist nur auf dafür vorgesehenen Landeplätzen erlaubt.

Abs. 3: Sperrgebiete (Militärbasen, Gefängnisse) dürfen nicht überflogen werden.

§ 10 Vorschriften für Wasserfahrzeuge

Abs. 1: In Hafengebieten gilt Schrittgeschwindigkeit.

Abs. 2: Das Anlegen ist nur an dafür vorgesehenen Anlegestellen erlaubt.

Abs. 3: Sperrzonen (Militärhäfen) dürfen nicht befahren werden.

Abs. 4: Das Befahren des Alamo Seas ist mit Wasserfahrzeugen verboten.

§ 11 Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen

Abs. 1: Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit eingeschalteten Sondersignalen (Blaulicht und Sirene) genießen Sonderrechte.

Abs. 2: Andere Verkehrsteilnehmer müssen diesen Fahrzeugen unverzüglich freie Bahn schaffen.

Abs. 3: Missbrauch von Sondersignalen ist strafbar.

§ 12 Illegale Straßenrennen

Abs. 1: Die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Straßenrennen ist verboten.

Abs. 2: Bei Verdacht auf ein illegales Straßenrennen können Fahrzeuge beschlagnahmt werden.

§ 13 Zulassung und Versicherung von Fahrzeugen

Abs. 1: Jedes motorisierte Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, muss ordnungsgemäß angemeldet sein.

Abs. 1b: Jedes motorisierte Fahrzeug ist nur mit Kennzeichen in folgender Form zugelassen:

  • LS XX Zahl Zahl (Los Santos)
  • PB XX Zahl Zahl (Paleto Bay)
  • GP XX Zahl Zahl (Grape Seed)
  • HY XX Zahl Zahl (Harmony)
  • SA XX Zahl Zahl (Sandy Shores)

Abs. 1c Besondere Kennzeichen, wie JOKER etc. müssen polizeilich genehmigt werden.

Abs. 2: Zusätzlich ist für jedes Fahrzeug eine gültige Versicherung erforderlich.

Abs. 3: Fahrzeuge ohne Anmeldung oder Versicherung dürfen nicht im Straßenverkehr bewegt oder abgestellt werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldstrafe oder dem Entzug des Fahrzeugs geahndet werden.

§ 14 Unzulässiges Tuning an Fahrzeugen

Abs. 1: Lachgaseinspritzung ist nicht gestattet und strafbar.

Abs. 2: Luftfilter sind nicht gestattet und strafbar

Abs. 3: Importierte Motoren zur Leistungssteigerung von 10% / 20% / 30% sind strafbar

Waffengesetz (WaffG)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Abs. 1: Zweck des Waffengesetzes ist es, den legalen Umgang mit Waffen zu regeln und den illegalen Waffenbesitz zu bekämpfen.

Abs. 2: Eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, durch Explosion, Luftdruck oder Federkraft Projektile zu verschießen, sowie Hieb- und Stichwaffen.

§ 2 Waffenkategorien

Abs. 1: Kategorie A - Verbotene Waffen:

  • Vollautomatische Schusswaffen
  • Sprengstoffe und Sprengkörper
  • Schusswaffen mit Schalldämpfer
  • Militärische Waffen

Abs. 2: Kategorie B - Lizenzpflichtige Waffen:

  • Kurzwaffen (Pistolen, Revolver)
  • Halbautomatische Langwaffen
  • Repetierwaffen (Schrotflinten, Gewehre)

Abs. 3: Kategorie C - Meldepflichtige Waffen:

  • Messer mit feststehender Klinge über 12 cm
  • Baseballschläger
  • Schlagring

II. Waffenbesitz und Waffenschein

§ 3 Waffenschein

Abs. 1: Zum Besitz von Waffen der Kategorie B ist ein gültiger Waffenschein erforderlich.

Abs. 2: Der Waffenschein wird nach Prüfung der persönlichen Eignung, einem Hintergrundcheck und einer Waffenkunde-Prüfung erteilt.

Abs. 3: Der Waffenschein berechtigt zum Erwerb und Besitz von maximal zwei Waffen der Kategorie B.

Abs. 4: Der Waffenschein kann bei Verstößen entzogen werden.

§ 4 Führen von Waffen

Abs. 1: Das Führen einer Waffe bedeutet, sie zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums zu haben.

Abs. 2: Waffen der Kategorie B dürfen nur geführt werden, wenn sie ungeladen und gesichert sind.

Abs. 3: Das offene Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit ist generell verboten.

Abs. 4: Ausnahme: Inhabern einer Sondergenehmigung (besondere berufliche Gefährdung) kann das öffentlich Führen einer Waffe gestattet werden.

§ 5 Sonderregelungen für Behörden

Abs. 1: Beamte der Polizei, des Zolls, und andere berechtigte staatliche Stellen dürfen im Dienst Dienstwaffen führen.

Abs. 2: Der dienstliche Gebrauch unterliegt besonderen Vorschriften.

Abs. 3: Die private Nutzung von Dienstwaffen ist untersagt.

III. Verbotene Handlungen und Strafbestimmungen

§ 6 Illegaler Waffenbesitz und -handel

Abs. 1: Der Besitz von Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis ist strafbar.

Abs. 2: Besonders schwer wiegt der Besitz von Waffen der Kategorie A.

Abs. 3: Der Handel mit illegalen Waffen ist eine schwere Straftat.

§ 7 Missbrauch von Waffen

Abs. 1: Das Bedrohen anderer Personen mit einer Waffe ist strafbar, unabhängig davon, ob die Waffe legal besessen wird.

Abs. 2: Die Benutzung von Waffen bei Straftaten stellt einen besonders schweren Fall der jeweiligen Straftat dar.

§ 8 Waffenverbotszonen

Abs. 1: In bestimmten Bereichen gilt ein absolutes Waffenverbot:

  • Regierungsgebäude und Gerichte
  • Schulen und Bildungseinrichtungen
  • Großveranstaltungen und Festivals
  • Banken und Finanzinstitute

Abs. 2: In diesen Zonen dürfen auch Inhaber eines Waffenscheins keine Waffen mitführen.

§ 9 Strafen

Abs. 1: Verstöße gegen das Waffengesetz werden je nach Schwere mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet.

Abs. 2: Illegale Waffen werden beschlagnahmt und vernichtet.

Abs. 3: Bei Verstößen wird der Waffenschein entzogen und eine Neubeantragung für mindestens 3 Jahre ausgeschlossen.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abs. 1: Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anhängen I bis IV aufgeführt sind.

Abs. 2: Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist verboten, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen zulässt.

§ 2 Klassifizierung von Betäubungsmitteln

Abs. 1: Anhang I - Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel:

  • Heroin
  • LSD
  • MDMA (Ecstasy)
  • Methamphetamine (Crystal Meth)
  • Kokain
  • Flakka
  • DMT
  • Meskalin
  • Moonshine
  • Purple Drank

Abs. 2: Anhang II - Verschreibungsfähige Betäubungsmittel:

  • Opium
  • Morphium

Abs. 3: Anhang III - Verkehrsfähige Betäubungsmittel mit Einschränkungen:

  • Cannabis in geringen Mengen (bis zu 5 Einheiten)
  • Beruhigungsmittel mit geringer Dosierung

Abs. 4: Anhang IV - Unter Naturschutz stehende Tiere und Pflanzen:

  • Seegurken
  • Kaktusblätter
  • Holzrosen
  • Kröten
  • Pejoten

II. Strafbare Handlungen

§ 3 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Abs. 1: Der Besitz von Betäubungsmitteln aus Anhang I, IV und V ist strafbar.

Abs. 2: Der Besitz von geringen Mengen (unter 10 Einheiten) Betäubungsmittel aus Anhang III kann mit einer Verwarnung oder Geldstrafe geahndet werden.

Abs. 3: Der besitz von Bestandteilen von Beteubungsmitteln aus Anhang !, !!! und IV ist strafbar.

Abs. 4: Der Besitz größerer Mengen von Betäubungsmitteln aus Anhang III wird als Besitz mit Handelsverdacht behandelt.

§ 4 Handel mit Betäubungsmitteln

Abs. 1: Der Handel mit Betäubungsmitteln aus Anhang I, II und IV ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.

Abs. 2: Besonders schwerer Fall: Handel in großen Mengen oder bandenmäßiger Handel.

Abs. 3: Der Handel mit Betäubungsmitteln aus Anhang III ohne entsprechende Genehmigung ist strafbar.

§ 5 Herstellung und Anbau

Abs. 1: Die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln ist strafbar.

Abs. 2: Der Anbau von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden können, ist ohne Genehmigung verboten.

Abs. 3: Die Herstellung und der Betrieb von Laboren zur Drogenherstellung werden besonders schwer bestraft.

§ 6 Einfuhr und Ausfuhr

Abs. 1: Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ohne die erforderlichen Genehmigungen ist verboten.

Abs. 2: Schmuggel von Betäubungsmitteln wird besonders schwer bestraft.

III. Medizinische Anwendung und Kontrolle

§ 7 Medizinische Verwendung

Abs. 1: Die Verschreibung von Betäubungsmitteln aus Anhang II zu medizinischen Zwecken ist durch entsprechend qualifizierte Ärzte gestattet.

Abs. 2: Die Abgabe erfolgt nur in Apotheken gegen Vorlage eines speziellen Rezepts.

§ 8 Kontrolle und Durchsuchung

Abs. 1: Bei Verdacht auf Verstöße gegen das BtMG sind Exekutivbeamte berechtigt, Personen und Fahrzeuge zu durchsuchen.

Abs. 2: Bei begründetem Verdacht können auch Wohnungen und Geschäftsräume mit richterlicher Genehmigung durchsucht werden.

Abs. 3: Betäubungsmittel und zur Herstellung verwendete Geräte werden beschlagnahmt.

§ 9 Therapie statt Strafe

Abs. 1: Bei Abhängigkeit kann in bestimmten Fällen eine Therapie anstelle einer Strafe angeordnet werden.

Abs. 2: Bei erfolgreichem Abschluss der Therapie kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

Staatsrecht (STR)

I. Grundrechte und Verfassung

§ 1 Grundrechte

Abs. 1: Jeder Bürger hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.

Abs. 2: Das Leben und die körperliche Unversehrtheit sind unantastbar.

Abs. 3: Die Freiheit der Person ist unverletzlich und kann nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Abs. 4: Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die andere gesetzlich bestimmte höchste Gewalt angeordnet werden.

§ 2 Staatsgewalt und Organe

Abs. 1: Die Staatsgewalt wird in Los Santos durch folgende Organe ausgeübt:

  • Die Regierung unter Führung des Gouverneurs
  • Das Los Santos Police Department (LSPD)
  • Die Justiz
  • Das San Andreas Army Corps (SAAC)
  • Los Santos Sheriffs Department (LSSD)

Abs. 2: Die Organe des Staates sind an Recht und Gesetz gebunden.

Abs. 3: Die staatlichen Organe kontrollieren sich gegenseitig.

§ 3 Staatsbürgerschaft und Einreise

Abs. 1: Die Staatsbürgerschaft von Los Santos wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben.

Abs. 2: Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern können durch Gesetz beschränkt werden.

Abs. 3: Jeder Staatsbürger hat das Recht auf freie Ein- und Ausreise.

II. Polizei und öffentliche Sicherheit

§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Polizei und Los Santos Sheriff's Department

Abs. 1: Das LSPD und LSSD hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verfolgen.

Abs. 2: Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

  • Personen kontrollieren und durchsuchen
  • Fahrzeuge anhalten und durchsuchen
  • Personen vorläufig festnehmen
  • Platzverweise erteilen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Gewalt und Waffen einsetzen

Abs. 3: Die Polizei hat bei allen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

§ 5 Haft und Gewahrsam

Abs. 1: Niemand darf ohne richterliche Entscheidung länger als 300 Einheiten in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden.

Abs. 2: Festgenommene Personen müssen unverzüglich über ihre Rechte informiert werden.

Abs. 3: Jede festgenommene Person hat das Recht auf anwaltlichen Beistand.

Abs. 4: Die Behandlung im Gewahrsam muss menschenwürdig sein.

Abs. 5: Sobald ein TV in Handschellen ist, können diese Hafteinheiten bei guter Führung abgezogen werden.

Abs. 6: Die maximale Untersuchungshaft beträgt 60 Einheiten und wird auf die Mieteinheiten angerechnet.

§ 6 Notstandsrecht

Abs. 1: Bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder einem massiven Anstieg der Kriminalität kann der Gouverneur den Notstand ausrufen.

Abs. 2: Im Notstand können bestimmte Grundrechte vorübergehend eingeschränkt werden.

Abs. 3: Der Notstand darf nur für die Dauer der Gefährdung aufrechterhalten werden.

§ 7 Amtsmissbrauch

Abs. 1: Rechtswidrige Ausübung Amtlicher Befugnisse.

Abs. 2: Ausnutzung von Sondersignalen ohne amtlicher Maßnahmen.

§ 8 Beamten Vergehen

Abs. 1: Das unrechtmäßige und vorzeitige Pitten

Abs. 1b: Pitten in einer stark befahrenen Zone

Abs. 2: Das tragen einer Schusssicheren-Weste im Streifendienst über der Uniform

Abs. 3: Vorzeitiger Waffengebrauch ohne Gefahr für Leib und Leben oder einer Gefahrenzone

III. Sperrzonen und besondere Bereiche

§ 7 Sperrzonen

Abs. 1: Folgende Bereiche gelten als militärische Sperrzonen und dürfen von Zivilpersonen nicht betreten werden:

  • Fort Zancudo (Militärbasis)
  • Humane Labs and Research (Forschungseinrichtung)
  • Bolingbroke Penitentiary (Gefängnis) außerhalb von Besuchszeiten

Abs. 2: Das Betreten dieser Zonen ist strafbar und kann mit sofortiger Gewaltanwendung durch die dort stationierten Sicherheitskräfte beantwortet werden.

Abs. 3: Das betreten ausgerufener Sperrzonen des LSPDs

§ 8 Öffentliche Gebäude

Abs. 1: In öffentlichen Gebäuden (Polizeistationen, Gerichtsgebäude, Regierungsgebäude) gelten besondere Verhaltensregeln:

  • Kein Tragen von Waffen
  • Befolgung von Anweisungen des Sicherheitspersonals

Abs. 2: In der Stadt Los Santos außer dem privaten Grundstück gelten besondere Verhaltensregeln:

  • Kein tragen von Masken, abgesehen von Ausübung bestimmter Arbeit zum Atemschutz.
  • Auf Arbeitsgeländen ist zum Sicherheitsschutz arbeitsfähige Kleidung zu tragen. Fehlende Schutzkleidung ist eine vorsätzliche Straftat.

Abs. 3: Das unbefugte Betreten von nicht-öffentlichen Bereichen dieser Gebäude ist strafbar.

§ 9 Staatliche Kontrollen

Abs. 1: An Grenzen und wichtigen Verkehrsknotenpunkten können staatliche Kontrollpunkte eingerichtet werden.

Abs. 2: Jeder Bürger ist verpflichtet, sich an diesen Kontrollpunkten anzuhalten und sich einer Kontrolle zu unterziehen.

Abs. 3: Die Weigerung, einer Kontrollanweisung Folge zu leisten, ist strafbar.

Wirtschaftsrecht (WschR)

I. Unternehmensgründung und -führung

§ 1 Unternehmensgründung

Abs. 1: Zur Gründung eines Unternehmens ist eine Gewerbeanmeldung beim Handelsregisteramt Los Santos erforderlich.

Abs. 2: Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Gültiger Personalausweis
  • Unternehmenskonzept
  • Nachweis über ausreichendes Startkapital

Abs. 3: Die Gründungsgebühr beträgt 5.000 $.

§ 2 Unternehmensformen

Abs. 1: Folgende Unternehmensformen sind zulässig:

  • Einzelunternehmen: Ein Inhaber trägt alle Verantwortung
  • Personengesellschaft: Mehrere Gesellschafter teilen sich Verantwortung und Haftung
  • Kapitalgesellschaft: Beschränkte Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen

Abs. 2: Für bestimmte Geschäftsbereiche (Banken, Versicherungen, Waffenhandel) gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen.

§ 3 Buchführung

Abs. 1: Jedes Unternehmen ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

II. Arbeit und Beschäftigung

§ 4 Arbeitsverträge

Abs. 1: Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Anschriften der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei befristeten Verträgen: Befristungsdauer
  • Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung
  • Vergütung und Zahlungsmodalitäten
  • Arbeitszeit

§ 5 Arbeitnehmerschutz

Abs. 1: Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.

Abs. 2: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens eine Pause von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

§ 6 Kündigungsrecht

Abs. 1: Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien mindestens 2 Wochen.

Abs. 2: Eine fristlose Kündigung ist bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Arbeitsvertrag möglich.

Abs. 3: Arbeitnehmer können bei ungerechtfertigter Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

III. Wettbewerb und Marktregulierung

§ 7 Wettbewerbsrecht

Abs. 1: Kartellbildungen und Preisabsprachen sind verboten.

Abs. 2: Unlautere Geschäftspraktiken wie irreführende Werbung oder Rufschädigung von Konkurrenten sind untersagt.

Abs. 3: Verstöße können mit Geldstrafen bis zu 15% des Wochenumsatzes geahndet werden.

§ 8 Regulierte Märkte

Abs. 1: Für bestimmte Märkte gelten besondere Regelungen:

  • Finanzmarkt: Banken und Kreditvergabe
  • Gesundheitsmarkt: Krankenhäuser und Apotheken
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Energieversorgung

Abs. 2: Für diese Märkte ist eine Sondergenehmigung erforderlich, die an strenge Auflagen geknüpft ist.

§ 9 Illegale Wirtschaftsaktivitäten

Abs. 1: Folgende wirtschaftliche Aktivitäten sind verboten:

  • Handel mit illegalen Waffen oder Drogen
  • Auftragsmord oder Anstiftung zu Straftaten
  • Geldwäsche und Steuerhinterziehung
  • Menschenhandel und Zwangsprostitution

Abs. 2: Die Beteiligung an einer kriminellen Organisation mit wirtschaftlichen Zielen ist strafbar.

Abs. 3: Gewinne aus illegalen Aktivitäten werden eingezogen.

§ 10 Verbraucherschutz

Abs. 1: Produkte und Dienstleistungen müssen den angegebenen Eigenschaften entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein.

Abs. 2: Verbraucher haben bei mangelhaften Produkten Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt.

Abs. 3: Irreführende Werbung und Täuschung von Verbrauchern sind verboten.

Abs. 4: Verbraucher haben das Recht, Lizenzen vorzeigen zu lassen.

IV. Lizenzrecht

§ 1 Definition von Lizenzen

Abs. 1: Gewerbe und Arbeitnehmer in Los Santos müssen über nötige Lizenzen verfügen. Darunter fallen:

  • FST (Fahrsicherheitstraining) zum fahren von Einsatzfahrzeugen
  • Schusswaffen Lizenz (Für den Gebrauch von Handfeuerwaffen.)
  • Gesundheitszeugnis (Für die Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken
  • Trauschein (Für das Vermählen von Paaren)
  • Personenbeförderungsschein (Für das transportieren von Fahrgästen)
  • Führungszeugnis (Zur Vorlage beim Arbeitgeber)
  • Funklizenz (Funkerlaubnis für berechtigte Personen oder Gewerbe)
  • MPU (Medizinisch Psychologisches Gutachten) zum erhalt einer Schusswaffen Ausbildung, Fahrtauglichkeit und Gewerbefähigkeit.
  • Event Lizenz (Ausweisung der Berechtigung zur Veranstaltung öffentlicher Events und Veranstaltung in der Stadt

Abs. 2: Befüger über Ausgaben von Lizenzen aus Absatz I.

  • FST - Los Santos Police Department
  • Schusswaffen Lizenz - Los Santos Police Department
  • Gesundheitszeugnis - Los Santos Medical Department
  • Trauschein - Eventmanagement
  • Personenbeförderungsschein - Eventmanagement
  • Führungszeugnis - Los Santos Police Department
  • Funklizenz - Los Santos Police Department und das LSSD
  • MPU - Los Santos Medical Department
  • Event Lizenz - Eventmanagement